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Leistungsbeschreibung nach VgV

Ab den EU-Schwellenwerten regeln § 121 GWB und die §§ 31 bis 34 VgV, wie öffentliche Auftraggeber Liefer- und Dienstleistungen beschreiben. Diese Seite fasst die Vorschriften mit ihrem Wortlaut zusammen.

Stand: 29.10.2026

Der Grundsatz: eindeutig und vergleichbar

Die Grundnorm steht im Gesetz selbst. Nach § 121 Abs. 1 GWB ist der Auftragsgegenstand „so eindeutig wie möglich zu beschreiben“, damit alle Unternehmen die Beschreibung gleich verstehen und die Angebote vergleichbar sind. Die Leistungsbeschreibung enthält die Funktions- oder Leistungsanforderungen oder eine Beschreibung der zu lösenden Aufgabe sowie die Umstände und Bedingungen der Leistungserbringung. Nach § 121 Abs. 3 GWB ist sie den Vergabeunterlagen beizufügen.

§ 31 Abs. 1 VgV knüpft daran an. Der öffentliche Auftraggeber fasst die Leistungsbeschreibung so, „dass sie allen Unternehmen den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewährt und die Öffnung des nationalen Beschaffungsmarkts für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindert“.

Für Bauaufträge verweist § 2 VgV im Übrigen auf Abschnitt 2 der VOB/A. Dazu die Seite Leistungsbeschreibung nach VOB/A.

Drei Wege, die Merkmale zu beschreiben

§ 31 Abs. 2 VgV nennt drei Formen:

  • Leistungs- oder Funktionsanforderungen oder eine Beschreibung der zu lösenden Aufgabe. Sie sind so genau wie möglich zu fassen, „dass sie ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und hinreichend vergleichbare Angebote erwarten lassen“.
  • Bezugnahme auf technische Anforderungen nach Anlage 1 VgV, in dieser Reihenfolge: nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden; Europäische Technische Bewertungen; gemeinsame technische Spezifikationen; internationale Normen und andere technische Bezugssysteme der europäischen Normungsgremien; erst falls solche fehlen, nationale Normen, Zulassungen oder Spezifikationen.
  • Kombination: Funktionsanforderungen mit Normen als Mittel zur Vermutung der Konformität, oder Normen für bestimmte Merkmale und Funktionsanforderungen für andere.

Jede Bezugnahme auf eine Norm oder Spezifikation dieser Liste ist nach § 31 Abs. 2 VgV mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen. Was die Begriffe bedeuten, bestimmt Anlage 1 VgV. Dort ist etwa die Norm als technische Spezifikation beschrieben, „deren Einhaltung nicht zwingend ist“. Die Formen im Vergleich zeigt die Seite funktional oder konstruktiv.

Was die Merkmale umfassen können

Die Merkmale müssen sich nicht auf das fertige Produkt beschränken. Nach § 31 Abs. 3 VgV können sie „auch Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen“. Auch der Prozess der Herstellung oder ein anderes Stadium im Lebenszyklus kann gemeint sein, sofern die Merkmale mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.

Zur Barrierefreiheit verweist § 31 Abs. 5 VgV auf verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse aus Rechtsakten der Europäischen Union. Gibt es solche, muss die Leistungsbeschreibung darauf Bezug nehmen. Den allgemeinen Auftrag dazu enthält § 121 Abs. 2 GWB.

Produktneutralität und „oder gleichwertig“

§ 31 Abs. 6 VgV regelt Verweise auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft, auf besondere Verfahren eines Unternehmens, auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung. Solche Verweise dürfen nach der Vorschrift nicht erfolgen, „wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden“, es sei denn, der Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt.

Nach dem Wortlaut sind solche Verweise ausnahmsweise „zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann“. Dann ist der Zusatz „oder gleichwertig“ anzufügen. Ob ein solcher Fall vorliegt, beurteilt die Vergabestelle für ihr Vorhaben. Mehr im Glossar unter Produktneutralität.

Nachweise: Normen, Bescheinigungen, Gütezeichen

Die §§ 32 bis 34 VgV regeln, wie Unternehmen belegen, dass ihr Angebot den Anforderungen entspricht.

  • § 32 VgV: Verweist die Leistungsbeschreibung auf technische Anforderungen, kann ein Unternehmen nachweisen, dass seine Lösung diesen Anforderungen gleichermaßen entspricht. Bei Funktionsanforderungen kann es belegen, dass ein normgerechtes Angebot die Anforderungen erfüllt. Belege können laut Vorschrift „insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle sein“.
  • § 33 VgV: Der öffentliche Auftraggeber kann Bescheinigungen einer Konformitätsbewertungsstelle verlangen, etwa Testberichte oder Zertifizierungen. Bescheinigungen gleichwertiger Stellen hat er zu akzeptieren.
  • § 34 VgV: Auch Gütezeichen können als Beleg verlangt werden, wenn sie die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllen. Gleichwertige Gütezeichen muss der öffentliche Auftraggeber akzeptieren. Mehr im Glossar unter Gütezeichen.

So läuft das in Digitale-Vergabe.DE

Der Unterlagen-Check in Digitale-Vergabe.DE sucht regelbasiert nach Markennamen und dem Zusatz „oder gleichwertig“. Bei der technischen Durchsicht nennt er fehlende, unklare oder widersprüchliche Angaben mit Zitat je Befund. Die Beurteilung bleibt bei der Vergabestelle.

Unterlagen-Check

Häufige Fragen

Gilt § 31 VgV auch für Bauaufträge?

Für Bauaufträge verweist § 2 VgV im Übrigen auf Abschnitt 2 der VOB/A. Die Leistungsbeschreibung ist dort in den §§ 7 EU bis 7c EU geregelt. § 121 GWB steht im Gesetz und unterscheidet nicht nach Auftragsarten.

Was bedeutet der Zusatz „oder gleichwertig“?

Er öffnet eine Vorgabe für andere Produkte oder Lösungen mit gleichwertigen Eigenschaften. Die VgV verlangt ihn bei jeder Bezugnahme auf Normen und Spezifikationen nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 und bei den ausnahmsweise vorgesehenen Produktverweisen nach § 31 Abs. 6.

Müssen in einer Leistungsbeschreibung Normen genannt werden?

Die Bezugnahme auf Normen ist einer von drei Wegen nach § 31 Abs. 2 VgV. Welchen Weg sie nutzt, legt die Vergabestelle fest.

Was ist eine technische Spezifikation?

Anlage 1 VgV beschreibt sie bei Liefer- und Dienstleistungen als Spezifikation in einem Schriftstück, das Merkmale für ein Produkt oder eine Dienstleistung vorschreibt, etwa Qualitätsstufen, Umwelt- und Klimaleistungsstufen, Sicherheit oder Abmessungen. Mehr im Glossar unter technische Spezifikation.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

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