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Technische Spezifikation

Eine technische Spezifikation legt Merkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung fest, etwa Qualität, Leistung, Sicherheit, Abmessungen oder Prüfverfahren.

Stand: 29.10.2026

Kurz erklärt

Eine technische Spezifikation legt Merkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung fest, etwa Qualität, Leistung, Sicherheit, Abmessungen oder Prüfverfahren. Sie ist ein Baustein der Leistungsbeschreibung. Das Vergaberecht regelt, wie Auftraggeber dabei auf Normen und andere technische Bezugssysteme verweisen.

In der Praxis

Für Schutzkleidung im Rettungsdienst verweist eine Vergabestelle auf die einschlägige europäische Norm und setzt den Zusatz „oder gleichwertig“ dazu. Ein Bieter mit einer anderen Lösung kann im Angebot nachweisen, dass sie den Anforderungen gleichermaßen entspricht, etwa mit einem Prüfbericht.

Was die Vorschriften sagen

Anlage 1 Nr. 1 VgV definiert die technische Spezifikation bei Liefer- und Dienstleistungen als „eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Produkt oder eine Dienstleistung vorschreibt“. § 31 Abs. 2 Nr. 2 VgV nennt die Bezugsgrößen in fester Reihenfolge: nationale Normen zur Umsetzung europäischer Normen, Europäische Technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und, falls solche fehlen, nationale Normen und Zulassungen. Jede Bezugnahme erhält den Zusatz „oder gleichwertig“.

Verweist der Auftraggeber auf solche Anforderungen, darf er ein Angebot nach § 32 Abs. 1 VgV nicht mit der Begründung ablehnen, es entspreche ihnen nicht, wenn das Unternehmen nachweist, dass seine Lösung ihnen gleichermaßen entspricht. Für Bauleistungen gelten § 7a VOB/A und § 7a EU VOB/A mit dem Anhang TS.

So läuft das in Digitale-Vergabe.DE

Der Unterlagen-Check in Digitale-Vergabe.DE sieht die Unterlagen technisch auf fehlende, unklare oder widersprüchliche Angaben durch und nennt zu jedem Befund ein Zitat.

Unterlagen-Check

Häufige Fragen

Gilt das auch unterhalb der Schwellenwerte?

Die UVgO enthält keine eigene Liste der Bezugsgrößen. § 23 Abs. 1 UVgO verlangt eine eindeutige und erschöpfende Beschreibung, § 23 Abs. 5 UVgO regelt Markennamen und den Zusatz „oder gleichwertig“.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

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