Kurz erklärt
Eine funktionale Leistungsbeschreibung beschreibt das Ziel und die Anforderungen an das Ergebnis, nicht den Weg dorthin. Die Bieter entwickeln die Lösung selbst. Das Gegenstück ist die konstruktive Leistungsbeschreibung, die die Leistung im Einzelnen vorgibt, etwa in einem Leistungsverzeichnis.
In der Praxis
Statt Drucker eines bestimmten Typs vorzugeben, beschreibt eine Verwaltung, was sie braucht: Druckvolumen je Monat, Farbdruck an fünf Standorten, Abrechnung nach Seiten und Reaktionszeiten im Störungsfall. Wie die Bieter das technisch lösen, bleibt ihnen überlassen.
Was die Vorschriften sagen
§ 31 Abs. 2 Nr. 1 VgV erlaubt die Beschreibung „in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen oder einer Beschreibung der zu lösenden Aufgabe“. Diese sind so genau wie möglich zu fassen, dass sie ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und hinreichend vergleichbare Angebote erwarten lassen. § 23 Abs. 1 UVgO nennt dieselben Formen. Für Bauleistungen heißt die funktionale Form Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (§ 7c VOB/A, § 7c EU VOB/A). Dort wird zusammen mit der Bauausführung auch der Entwurf dem Wettbewerb unterstellt.
Folgen für Angebote
Funktionale Anforderungen lassen Raum für unterschiedliche Lösungen. § 32 Abs. 2 VgV regelt, dass der Auftraggeber ein Angebot, das einer einschlägigen Norm entspricht, nicht ablehnen darf, wenn diese Norm die geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betrifft. Das Unternehmen belegt im Angebot, dass seine Leistung die Anforderungen erfüllt. Lässt der Auftraggeber Nebenangebote zu, legt er dafür Mindestanforderungen fest (§ 35 Abs. 2 VgV). Mehr unter funktional oder konstruktiv und Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm.
So läuft das in Digitale-Vergabe.DE
In Digitale-Vergabe.DE entsteht per KI ein technischer Entwurf für Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis. Rechtliche Festlegungen bleiben als Platzhalter für die Vergabestelle stehen.
Häufige Fragen
Ist eine funktionale Beschreibung weniger genau?
Sie ist auf andere Weise genau. Auch Funktionsanforderungen sind nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 VgV „so genau wie möglich zu fassen“. Die Freiheit liegt beim Lösungsweg, nicht bei den Anforderungen.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


