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Nebenangebot

Ein Nebenangebot weicht vom ausgeschriebenen Leistungsinhalt ab und bietet eine andere Lösung an, etwa eine andere Technik oder ein anderes Material.

Stand: 29.10.2026

Kurz erklärt

Ein Nebenangebot weicht vom ausgeschriebenen Leistungsinhalt ab und bietet eine andere Lösung an, etwa eine andere Technik oder ein anderes Material. Möglich ist es nur, wenn der Auftraggeber Nebenangebote zugelassen oder vorgeschrieben hat. Das Gegenstück ist das Hauptangebot, das der Leistungsbeschreibung folgt.

In der Praxis

Ausgeschrieben ist ein Pflaster aus Naturstein. Ein Bauunternehmen bietet zusätzlich ein Betonsteinpflaster mit gleichen Belastungswerten an. Hat der Auftraggeber Nebenangebote zugelassen, berücksichtigt er es nur, wenn es die festgelegten Mindestanforderungen erfüllt.

Was die Vorschriften sagen

Nach § 35 Abs. 1 VgV gibt der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung an, „ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt“. Lässt er sie zu oder schreibt er sie vor, legt er in den Vergabeunterlagen Mindestanforderungen fest und gibt an, wie Nebenangebote einzureichen sind. Die Zuschlagskriterien sind so festzulegen, dass sie auf Haupt- und Nebenangebote anwendbar sind (§ 35 Abs. 2 VgV). Berücksichtigt werden nur Nebenangebote, die die Mindestanforderungen erfüllen (§ 35 Abs. 3 VgV).

§ 25 UVgO: „Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Nebenangebote zugelassen.“ Für Bauleistungen gelten § 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A und § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 VOB/A. Nebenangebote müssen als solche gekennzeichnet sein (§ 53 Abs. 7 VgV, § 38 Abs. 10 UVgO).

So läuft das in Digitale-Vergabe.DE

Im Bieterportal von Digitale-Vergabe.DE rufen Unternehmen die Unterlagen ohne Anmeldung ab, stellen Fragen und geben ihr Angebot im Browser ab. Für Bieter ist das kostenlos.

Bieterportal

Häufige Fragen

Muss die Vergabestelle die Zulassung begründen?

Nein. § 35 Abs. 1 VgV sagt dazu: „Eine Begründung ist nicht erforderlich.“ Nebenangebote müssen aber mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.

Wo finden Bieter mehr dazu?

Hinweise für Unternehmen stehen unter Nebenangebote für Bieter.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

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