§ 35 VgV im Wortlaut
Nach § 35 Abs. 1 VgV gibt der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, „ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. Eine Begründung ist nicht erforderlich.“ Außerdem: „Nebenangebote müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.“
Lässt der Auftraggeber Nebenangebote zu oder schreibt er sie vor, „legt er in den Vergabeunterlagen Mindestanforderungen fest und gibt an, in welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind“ (§ 35 Abs. 2 VgV). Die Zuschlagskriterien sind so festzulegen, dass sie auf Haupt- und Nebenangebote anwendbar sind. Die Vorschrift ergänzt: „Nebenangebote können auch zugelassen oder vorgeschrieben werden, wenn der Preis oder die Kosten das alleinige Zuschlagskriterium sind.“
§ 35 Abs. 3 VgV sagt: „Der öffentliche Auftraggeber berücksichtigt nur Nebenangebote, die die Mindestanforderungen erfüllen.“
§ 25 UVgO im Wortlaut
„Der Auftraggeber kann Nebenangebote bei Öffentlichen Ausschreibungen und Verfahrensarten mit Teilnahmewettbewerb bereits in der Auftragsbekanntmachung, ansonsten in den Vergabeunterlagen zulassen.“
„Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Nebenangebote zugelassen.“
Auch hier gilt: Nebenangebote müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Zum Schluss nennt § 25 UVgO den Maßstab für die Zuschlagsentscheidung: „Bei der Entscheidung über den Zuschlag sind die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung zu beachten.“
Kennzeichnung und Bauleistungen
§ 53 Abs. 7 VgV und § 38 Abs. 10 UVgO enthalten denselben Satz: „Nebenangebote müssen als solche gekennzeichnet sein.“
Für Bauleistungen hat der Auftraggeber nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A anzugeben, ob er Nebenangebote nicht zulässt oder „ob er Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässt“.
Wo Sie die Festlegung finden
Ob Nebenangebote zugelassen, vorgeschrieben oder ausgeschlossen sind, steht in der Bekanntmachung, in der Aufforderung oder in den Vergabeunterlagen. Dort stehen auch die Mindestanforderungen und die Art, wie Nebenangebote einzureichen sind.
Ist Ihnen eine Angabe unklar, fragen Sie die Vergabestelle über Ihren Zugang im Bieterportal. Die Antwort gibt die Vergabestelle, nicht der Betreiber der Plattform. Mehr zum Begriff im Glossar unter Nebenangebot.
So läuft das in Digitale-Vergabe.DE
Im Bieterportal von Digitale-Vergabe.DE laden Sie die Vergabeunterlagen ohne Anmeldung herunter und stellen Ihre Fragen über Ihren persönlichen Zugang direkt an die Vergabestelle. Für Bieter ist das kostenlos.
Häufige Fragen
Was gilt, wenn die Unterlagen zu Nebenangeboten nichts sagen?
Für die UVgO sagt § 25 Satz 2: „Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Nebenangebote zugelassen.“ Nach § 35 Abs. 1 VgV gibt der Auftraggeber an, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. Ist Ihnen etwas unklar, fragen Sie die Vergabestelle.
Braucht es neben dem Nebenangebot ein Hauptangebot?
Für Bauleistungen nennt § 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A die Angabe, ob Nebenangebote nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen sind. Was in einem Verfahren gilt, legt die Vergabestelle in den Vergabeunterlagen fest.
Was sind Mindestanforderungen bei Nebenangeboten?
Lässt der Auftraggeber Nebenangebote zu oder schreibt er sie vor, legt er nach § 35 Abs. 2 VgV in den Vergabeunterlagen Mindestanforderungen fest. Nach § 35 Abs. 3 VgV berücksichtigt er nur Nebenangebote, die diese Mindestanforderungen erfüllen.
Wie reiche ich ein Nebenangebot im Bieterportal ein?
So, wie die Vergabestelle es in den Vergabeunterlagen angibt. § 35 Abs. 2 VgV sieht diese Angabe vor. Technisch laden Sie die Dateien im Kasten „Angebot einreichen“ hoch. Die Kennzeichnung als Nebenangebot nennen § 53 Abs. 7 VgV und § 38 Abs. 10 UVgO.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


