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Leistungsbeschreibung

Die Leistungsbeschreibung legt fest, was beschafft werden soll.

Stand: 29.10.2026

Kurz erklärt

Die Leistungsbeschreibung legt fest, was beschafft werden soll. Sie beschreibt den Auftragsgegenstand so, dass alle Unternehmen sie gleich verstehen und vergleichbare Angebote abgeben können. Sie ist Teil der Vergabeunterlagen und später des Vertrags.

In der Praxis

Für ein neues Dokumentenmanagementsystem beschreibt eine Behörde Mengengerüst, Schnittstellen, Anforderungen an Betrieb und Support sowie Vorgaben zu Datenschutz und Barrierefreiheit. Manche Punkte gibt sie als Mindestanforderung vor, für andere beschreibt sie das Ziel und lässt die Bieter Lösungen anbieten.

Was die Vorschriften sagen

§ 121 Abs. 1 GWB: Der Auftragsgegenstand ist „so eindeutig wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können“. Die Leistungsbeschreibung enthält Funktions- oder Leistungsanforderungen oder eine Beschreibung der zu lösenden Aufgabe sowie die Umstände und Bedingungen der Leistungserbringung. § 31 VgV ergänzt die Formen der Beschreibung, § 23 UVgO regelt das unterhalb der Schwellenwerte. Für Bauleistungen gilt § 7 VOB/A bzw. § 7 EU VOB/A, dort mit dem Ziel, dass die Unternehmen ihre Preise „sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können“.

Funktional, konstruktiv oder gemischt

§ 31 Abs. 2 VgV nennt drei Wege: Leistungs- oder Funktionsanforderungen, die Bezugnahme auf Normen und andere technische Anforderungen nach Anlage 1 oder eine Kombination aus beidem. Jede Bezugnahme auf eine dieser technischen Anforderungen erhält den Zusatz „oder gleichwertig“. Verweise auf bestimmte Produkte oder Hersteller lässt § 31 Abs. 6 VgV nur ausnahmsweise zu, siehe Produktneutralität. Mehr dazu unter funktional oder konstruktiv.

So läuft das in Digitale-Vergabe.DE

In Digitale-Vergabe.DE entsteht per KI ein technischer Entwurf für Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis. Rechtliche Festlegungen bleiben als Platzhalter für die Vergabestelle stehen.

KI-Entwürfe für die Leistungsbeschreibung

Häufige Fragen

Was gilt für Leistungen, die Menschen nutzen?

Nach § 121 Abs. 2 GWB sind bei Leistungen zur Nutzung durch natürliche Personen außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen.

Wo finde ich Hilfe zum Schreiben?

Eine Anleitung steht unter Leistungsbeschreibung in sechs Schritten, Prüfpunkte in der Checkliste Leistungsbeschreibung.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

Digitale-Vergabe.DE kennenlernen

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