Kurz erklärt
Ein Leistungsverzeichnis, kurz LV, gliedert die Leistung in einzelne Positionen mit Menge, Einheit und Beschreibung. Die Bieter tragen ihre Preise je Position ein. Im Bau ist das LV ein Begriff der VOB/A, bei Liefer- und Dienstleistungen ist es eine Form, die Leistungsbeschreibung aufzubauen.
In der Praxis
Für die Sanierung einer Turnhalle enthält das LV Positionen wie Bodenbelag entfernen, Estrich ausgleichen und Sportboden verlegen, jeweils mit Quadratmetern. Für eine IT-Beschaffung kann ein LV ebenso Positionen für Geräte, Lizenzen und Supportstunden mit Mengen enthalten.
Was die VOB/A sagt
Nach § 7b Abs. 1 VOB/A ist die Leistung „in der Regel durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung) und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis zu beschreiben“. Unter eine Ordnungszahl (Position) kommen nach Absatz 4 nur Leistungen, die nach ihrer technischen Beschaffenheit und für die Preisbildung gleichartig sind. Für Bauaufträge oberhalb der Schwellenwerte steht dieselbe Regel in § 7b EU VOB/A. Bieter dürfen eine selbst gefertigte Kurzfassung des LV verwenden, wenn sie den Wortlaut des Auftraggebers als allein verbindlich anerkennen (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 VOB/A).
Liefer- und Dienstleistungen
VgV und UVgO verwenden den Begriff Leistungsverzeichnis nicht. Sie verlangen eine eindeutige Beschreibung, die vergleichbare Angebote ermöglicht (§ 121 GWB, § 31 VgV, § 23 UVgO). Ein LV ist ein Weg, das umzusetzen, besonders bei Mengengerüsten und Preisblättern. Mengen und Einheiten machen die Preise der Bieter vergleichbar und bilden die Grundlage für einen Preisspiegel. Für den Austausch von LV zwischen Programmen gibt es im Bauwesen den Standard GAEB.
So läuft das in Digitale-Vergabe.DE
Das Leistungsverzeichnis bearbeiten Sie in Digitale-Vergabe.DE im Tabelleneditor mit Vorschau und exportieren es als PDF oder Excel. Vorhandene Verzeichnisse importieren Sie aus Word, Excel, PDF oder GAEB.
Häufige Fragen
Was sind Bedarfspositionen?
Positionen, bei denen bei Vertragsschluss offen ist, ob sie ausgeführt werden. Für Bauleistungen gilt: „Bedarfspositionen sind grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A)
Wo finde ich mehr zum Erstellen?
Eine Anleitung steht unter Leistungsverzeichnis erstellen. Werkzeuge vergleicht Excel oder Software, den Datenaustausch erklärt LV und GAEB.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


