Vor dem ersten Eintrag
Ein Leistungsverzeichnis baut auf einem geklärten Bedarf auf. Bevor die erste Position entsteht, steht idealerweise fest, was beschafft wird, in welchem Umfang, an welchem Ort und in welchem Zeitraum. Im Bau gehören dazu Pläne, Mengenermittlungen und die Baubeschreibung.
Die Anforderungen an die Beschreibung gelten auch für das LV. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A (Abschnitt 1) ist die Leistung so zu beschreiben, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen „und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können“. Für Liefer- und Dienstleistungen gilt der Maßstab aus § 121 Abs. 1 GWB oder § 23 Abs. 1 UVgO.
Schritt 1: Gliederung
Die Gliederung ordnet die Positionen in Ebenen, zum Beispiel Los, Titel, Untertitel und Position. Jede Ebene bekommt eine Ordnungszahl, etwa 01.02.0030. Im Bau lässt sich nach Gewerken, Bauabschnitten oder Leistungsbereichen gliedern, bei Liefer- und Dienstleistungen nach Standorten, Gerätegruppen oder Leistungsarten.
Vorbemerkungen stehen am Anfang des LV oder eines Titels. Sie enthalten, was für viele Positionen gilt, etwa Ausführungszeiten, Zufahrt oder Abrechnungsregeln. So müssen diese Angaben nicht in jeder Position wiederholt werden.
Schritt 2: Positionen beschreiben
Jede Position beschreibt eine Teilleistung. § 7b Abs. 4 VOB/A gibt den Maßstab: unter einer Ordnungszahl nur Leistungen, die „nach ihrer technischen Beschaffenheit und für die Preisbildung als in sich gleichartig anzusehen sind“. Für die Arbeit heißt das:
- Kurztext: eindeutige Bezeichnung in einer Zeile.
- Langtext: was genau, in welcher Qualität, mit welchem Material, in welcher Ausführung, mit welchen Nachweisen.
- Markennamen und Typen: Produktvorgaben richten sich nach § 7 Abs. 2 VOB/A, § 31 Abs. 6 VgV oder § 23 Abs. 5 UVgO.
- Was ohnehin dazugehört: Leistungen, die nach den Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte ohnehin dazugehören, „brauchen nicht besonders aufgeführt zu werden“ (§ 7b Abs. 3 VOB/A).
Schritt 3: Mengen und Einheiten
Jede Position braucht eine Menge und eine Einheit, etwa Stück, Meter, Quadratmeter, Kubikmeter, Stunde oder Pauschale. Für den Einheitspreisvertrag nennt § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A Mengen „nach Maß, Gewicht oder Stückzahl“, die der Auftraggeber in den Vertragsunterlagen angibt.
Die Mengen stammen aus Plänen, Aufmaßen, Bestandslisten oder Verbrauchsdaten. Halten Sie fest, woher jede Menge stammt. Die Einheit passt idealerweise zur späteren Abrechnung. Für zwei Positionsarten nennt § 7 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A eigene Regeln: „Bedarfspositionen sind grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.“ Angehängte Stundenlohnarbeiten nur im unbedingt erforderlichen Umfang.
Schritt 4: Kontrolle und Ausgabe
Vor der Freigabe prüft ein zweiter Blick das LV technisch:
- Sind alle Leistungen aus Baubeschreibung oder Leistungsbeschreibung im LV enthalten, und umgekehrt?
- Stimmen die Mengen mit Plänen und Anlagen überein?
- Sind die Ordnungszahlen lückenlos und eindeutig?
- Gibt es doppelte Positionen oder Widersprüche zwischen Vorbemerkungen und Langtexten?
- Liegt das LV in einem Format vor, das die Bieter bearbeiten können, etwa als PDF zum Lesen und als Tabelle oder GAEB-Datei zum Bepreisen?
Ein mit Schätzpreisen bepreistes LV hilft bei der Schätzung des Auftragswerts, siehe Auftragswert schätzen.
So läuft das in Digitale-Vergabe.DE
Die KI-Entwürfe in Digitale-Vergabe.DE liefern einen technischen Entwurf für Leistungsverzeichnis und Leistungsbeschreibung. Rechtliche Festlegungen bleiben Platzhalter für die Vergabestelle.
Häufige Fragen
Wer erstellt das Leistungsverzeichnis?
Im Bau oft das beauftragte Planungsbüro oder die Bauverwaltung, bei Liefer- und Dienstleistungen oft der Fachbereich zusammen mit der Vergabestelle. Verantwortlich für die Vergabeunterlagen bleibt der öffentliche Auftraggeber.
Wie genau müssen Langtexte sein?
So genau, dass alle Bieter dasselbe darunter verstehen und ohne umfangreiche Vorarbeiten kalkulieren können. Das ist der Maßstab aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A. Eine feste Länge gibt es nicht.
Kann KI ein Leistungsverzeichnis erstellen?
KI kann einen technischen Entwurf liefern: Gliederung, Positionen, Kurz- und Langtexte. Mengen aus Plänen und Bestandsdaten prüft der Fachbereich, rechtliche Festlegungen trifft die Vergabestelle.
In welchem Format geht das LV an die Bieter?
Das legt die Vergabestelle fest. § 11 Abs. 1 VgV verlangt, dass elektronische Mittel allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen kompatibel sind. Im Bau gibt es dafür außerdem das Austauschformat GAEB.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


