Zum Inhalt springen

Preisspiegel

Ein Preisspiegel ist eine Gegenüberstellung der Preise aus mehreren Angeboten, zum Beispiel je Position eines Leistungsverzeichnisses und als Gesamtsumme.

Stand: 29.10.2026

Kurz erklärt

Ein Preisspiegel ist eine Gegenüberstellung der Preise aus mehreren Angeboten, zum Beispiel je Position eines Leistungsverzeichnisses und als Gesamtsumme. Der Begriff stammt nicht aus den Vergabeordnungen. Er bezeichnet ein Arbeitsmittel, mit dem Preisangaben übersichtlich nebeneinanderstehen.

In der Praxis

Nach der Öffnung überträgt eine Vergabestelle die Einheitspreise und Gesamtpreise aller Angebote in eine Tabelle. So sieht sie auf einen Blick, wo Positionen fehlen, Summen nicht stimmen oder einzelne Preise stark abweichen. Die Bewertung der Angebote richtet sich nach den bekannt gemachten Zuschlagskriterien.

Auf welche Vorschriften sich ein Preisspiegel bezieht

Ein Preisspiegel ist kein Normbegriff, er berührt aber mehrere Vorschriften. Nach § 56 Abs. 1 VgV und § 41 Abs. 1 UVgO sind Angebote unter anderem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Fehlende Preisangaben regeln § 56 Abs. 3 und § 57 Abs. 1 VgV. Erscheint ein Preis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt der Auftraggeber nach § 60 Abs. 1 VgV Aufklärung. Für Bauaufträge bestimmt § 16c EU Abs. 2 VOB/A: Weicht der Gesamtbetrag einer Position vom Ergebnis aus Mengenansatz mal Einheitspreis ab, ist der Einheitspreis maßgebend.

Was ein Preisspiegel nicht abbildet

Der Zuschlag wird nach § 127 Abs. 1 GWB auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage ist eine Bewertung, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Nach § 58 Abs. 2 VgV und § 43 Abs. 2 UVgO können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden. Ist nicht allein der Preis Zuschlagskriterium, zeigt ein Preisspiegel deshalb nur einen Teil dessen, was bewertet wird.

Häufige Fragen

Muss eine Vergabestelle einen Preisspiegel erstellen?

Die Vergabeordnungen schreiben keinen Preisspiegel vor. Sie verlangen die Prüfung der Angebote, etwa auf rechnerische Richtigkeit nach § 56 Abs. 1 VgV, und die Dokumentation des Verfahrens nach § 8 VgV. Wie die Vergabestelle das intern aufbereitet, legt sie selbst fest.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

Digitale-Vergabe.DE kennenlernen

In einer Online-Demo zeigen wir Ihnen die Akte, das Bieterportal und die KI-Entwürfe mit Musterdaten.