Kurz erklärt
Die Angebotsöffnung ist der Schritt, in dem der Auftraggeber die eingegangenen Angebote nach Ablauf der Angebotsfrist öffnet. Vorher darf er vom Inhalt keine Kenntnis nehmen. Bieter sind bei der Öffnung nach VgV und UVgO nicht zugelassen.
In der Praxis
Am Morgen nach Ablauf der Angebotsfrist öffnet eine Vergabestelle die elektronisch eingegangenen Angebote. Sie hält fest, welche Angebote vorliegen, und dokumentiert die Öffnung in der Vergabeakte.
Was die Vorschriften sagen
Nach § 55 Abs. 2 VgV wird die Öffnung der Angebote „von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt“. Für elektronisch eingereichte Angebote gilt dieses Vier-Augen-Prinzip in der aktuellen Fassung nicht, „sofern technisch sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind“. Bis zur Öffnung sind elektronisch übermittelte Angebote nach § 54 VgV zu kennzeichnen und verschlüsselt zu speichern. Die Öffnung gehört nach § 8 Abs. 1 VgV zu den Schritten, die dokumentiert werden.
UVgO und VOB/A
Unterhalb der Schwellenwerte regelt § 40 UVgO die Öffnung; sie wird von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Für Bauaufträge ab den Schwellenwerten sieht § 14 EU VOB/A einen Öffnungstermin vor, über den eine Niederschrift in Textform zu fertigen ist, unter anderem mit Name und Anschrift der Bieter und den Endbeträgen der Angebote. Im offenen und nicht offenen Verfahren stellt der Auftraggeber den Bietern diese Angaben nach § 14 EU Abs. 6 VOB/A unverzüglich elektronisch zur Verfügung.
Häufige Fragen
Dürfen Bieter bei der Öffnung dabei sein?
Nach § 55 Abs. 2 VgV und § 40 Abs. 2 UVgO sind Bieter nicht zugelassen. Für Bauaufträge regelt § 14 EU VOB/A, dass den Bietern bestimmte Angaben aus der Niederschrift zur Verfügung gestellt werden und sie Einsicht in die Niederschrift erhalten.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


