Kurz erklärt
Die Bindefrist ist der Zeitraum, in dem ein Bieter an sein Angebot gebunden ist. Der Auftraggeber legt sie fest. Nach VOB/A beginnt sie mit dem Ablauf der Angebotsfrist, und der Zuschlag soll dem Bieter vor ihrem Ende zugehen.
In der Praxis
Eine Kommune schreibt Straßenbauarbeiten nach VOB/A aus. In den Vergabeunterlagen bezeichnet sie das Ende der Bindefrist mit einem Kalendertag, wie es § 10 Abs. 4 VOB/A vorsieht. Bis zu diesem Tag sind die Bieter an ihre Angebote gebunden.
Was die Vorschriften sagen
Die UVgO nennt in § 13 Abs. 1 die Bindefrist ausdrücklich als Frist „für die Geltung der Angebote“, die der Auftraggeber angemessen festlegt. Ausführlicher ist die VOB/A. Nach § 10 Abs. 4 VOB/A soll die Bindefrist so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt; eine längere Bindefrist als 30 Kalendertage soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden. Für Bauaufträge ab den Schwellenwerten nennt § 10a EU Abs. 8 VOB/A regelmäßig 60 Kalendertage.
Die VgV enthält keine eigene Vorschrift zur Bindefrist. Zivilrechtlich gilt § 145 BGB: Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden.
Bindefrist und Zuschlag
Nach § 18 Abs. 1 VOB/A und § 18 EU Abs. 1 VOB/A ist der Zuschlag möglichst bald zu erteilen, mindestens aber so rechtzeitig, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Bindefrist zugeht. Wird der Zuschlag verspätet erteilt, ist der Bieter nach § 18 EU Abs. 2 VOB/A aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären. Daneben gilt § 148 BGB: Hat der Antragende für die Annahme eine Frist bestimmt, kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
Häufige Fragen
Wann beginnt die Bindefrist?
Nach § 10 Abs. 5 VOB/A und § 10a EU Abs. 9 VOB/A beginnt die Bindefrist mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Die UVgO legt den Beginn nicht ausdrücklich fest.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


