Kurz erklärt
Die Angebotsfrist ist die Frist für den Eingang der Angebote. Die Vergabestelle legt sie fest. Die Vergabeordnungen nennen Mindestfristen und verlangen, dass die Frist angemessen ist. Vor ihrem Ablauf darf der Auftraggeber vom Inhalt der Angebote keine Kenntnis nehmen.
In der Praxis
Eine Vergabestelle schreibt Reinigungsleistungen europaweit im offenen Verfahren aus und nennt in der Auftragsbekanntmachung den Ablauf der Angebotsfrist. Gehen während der Frist Bieterfragen ein, stellt sie die Antworten allen Unternehmen zur Verfügung, bevor die Frist endet.
Mindestfristen ab den EU-Schwellenwerten
Im offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist nach § 15 Abs. 2 VgV mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Im nicht offenen Verfahren sind es nach § 16 Abs. 5 VgV mindestens 30 Tage ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Die VgV regelt außerdem Verkürzungen, etwa bei hinreichend begründeter Dringlichkeit oder wenn der Auftraggeber die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert. Für Bauaufträge enthält § 10a EU VOB/A eigene Regeln.
Mindestfristen sind Untergrenzen. Nach § 20 Abs. 1 VgV sind die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung der Angebote angemessen zu berücksichtigen.
Unterhalb der Schwellenwerte
Die UVgO nennt keine Mindestfristen in Tagen. Nach § 13 Abs. 1 UVgO legt der Auftraggeber angemessene Fristen fest und berücksichtigt dabei unter anderem die Komplexität der Leistung, die beizubringenden Unterlagen und die Zeit für die Ausarbeitung der Angebote. Nach § 13 Abs. 2 UVgO sind allen Bewerbern und Bietern gleiche Fristen zu setzen. Für Bauaufträge unterhalb der Schwellenwerte verlangt § 10 Abs. 1 VOB/A eine ausreichende Angebotsfrist, auch bei Dringlichkeit nicht unter zehn Kalendertagen.
So läuft das in Digitale-Vergabe.DE
In Digitale-Vergabe.DE werden Angebotsdateien beim Eingang verschlüsselt (AES-256-GCM). Vor Ablauf der Angebotsfrist entschlüsselt der Server nichts. Jede Datei erhält eine Prüfsumme (SHA-256), den Eingangszeitpunkt setzt der Server; das ist kein qualifizierter Zeitstempel im Sinne der eIDAS-Verordnung.
Häufige Fragen
Wann ist die Angebotsfrist nach der VgV zu verlängern?
§ 20 Abs. 3 VgV nennt zwei Fälle: wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden, und wenn der Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt. Die Verlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen.
Kann die Angebotsfrist mit den Bietern vereinbart werden?
Im nicht offenen Verfahren kann der Auftraggeber nach § 16 Abs. 6 VgV die Angebotsfrist mit den aufgeforderten Bewerbern im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, wenn alle dieselbe Frist erhalten. Oberste Bundesbehörden sind davon ausgenommen. Ohne Einvernehmen beträgt die Frist mindestens zehn Tage.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


