Kurz erklärt
Die Teilnahmefrist ist die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge. Es gibt sie in Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb. In dieser Stufe weisen die Unternehmen ihre Eignung nach; Angebote folgen erst nach einer Aufforderung durch den Auftraggeber.
In der Praxis
Eine Hochschule vergibt den Aufbau eines Rechenzentrums im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. In der Auftragsbekanntmachung nennt sie, bis wann Teilnahmeanträge eingehen müssen und welche Eignungsnachweise beizufügen sind. Nach Ablauf der Teilnahmefrist prüft sie die Anträge und fordert ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Erstangeboten auf.
Was die Vorschriften sagen
Im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb beträgt die Teilnahmefrist nach § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VgV mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Macht eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung unmöglich, darf die Frist nach § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 VgV 15 Tage nicht unterschreiten. Für den wettbewerblichen Dialog und die Innovationspartnerschaft nennen § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 VgV ebenfalls mindestens 30 Tage.
Auch für Teilnahmeanträge gilt § 20 Abs. 1 VgV: Bei der Festlegung der Fristen sind die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung angemessen zu berücksichtigen.
Unterhalb der Schwellenwerte und in den Sektoren
Die UVgO definiert die Teilnahmefrist in § 13 Abs. 1 als Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge. Der Auftraggeber legt sie angemessen fest und berücksichtigt dabei unter anderem die beizubringenden Erklärungen und Nachweise und die gewählten Kommunikationsmittel. Eine Mindestzahl an Tagen nennt die UVgO nicht; allen Bewerbern sind nach § 13 Abs. 2 UVgO gleiche Fristen zu setzen. Für Sektorenauftraggeber regelt § 15 Abs. 2 SektVO die Teilnahmefrist.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zur Angebotsfrist?
Bis zum Ende der Teilnahmefrist gehen Teilnahmeanträge mit den Eignungsunterlagen ein. Die Angebotsfrist beginnt erst mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe an die ausgewählten Bewerber, im nicht offenen Verfahren nach § 16 Abs. 5 VgV mit mindestens 30 Tagen.
Gibt es im offenen Verfahren eine Teilnahmefrist?
Nein. Im offenen Verfahren fordert der Auftraggeber nach § 15 Abs. 1 VgV eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Einen vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb gibt es dort nicht.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


