Kurz erklärt
Nachforderung bedeutet, dass der Auftraggeber einen Bewerber oder Bieter auffordert, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen oder zu korrigieren. Ob er nachfordert, entscheidet der Auftraggeber im Rahmen der Vorschriften. Er kann die Nachforderung in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen auch ausschließen.
In der Praxis
Eine Vergabestelle prüft die eingegangenen Angebote auf Vollständigkeit. Bei einem Bieter fehlt eine geforderte Eigenerklärung. Was dann gilt, ergibt sich aus § 56 VgV und aus dem, was die Vergabestelle in Bekanntmachung und Vergabeunterlagen zur Nachforderung festgelegt hat.
Was die Vorschrift sagt
§ 56 Abs. 1 VgV verlangt, Teilnahmeanträge und Angebote auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit zu prüfen, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit. Nach § 56 Abs. 2 VgV kann der Auftraggeber „unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung“ auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren.
Eine Grenze zieht § 56 Abs. 3 VgV: „Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen.“ Für Preisangaben gilt eine Ausnahme bei unwesentlichen Einzelpositionen. Nachgeforderte Unterlagen sind innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Entscheidung und Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.
UVgO und VOB/A
§ 41 UVgO regelt die Nachforderung unterhalb der Schwellenwerte. Die Vorschrift unterscheidet zwischen unternehmensbezogenen Unterlagen, die nachgereicht, vervollständigt oder korrigiert werden können, und leistungsbezogenen Unterlagen, die nachgereicht oder vervollständigt werden können. Für Bauaufträge ab den Schwellenwerten gilt § 16a EU VOB/A. Dort ist die Nachforderung als Pflicht formuliert, wenn der Auftraggeber sie nicht nach § 16a EU Abs. 3 VOB/A ausgeschlossen hat; die Frist soll sechs Kalendertage nicht überschreiten.
Häufige Fragen
Kann eine Vergabestelle Nachforderungen ausschließen?
Ja. Nach § 56 Abs. 2 VgV und § 41 Abs. 2 UVgO ist der Auftraggeber berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


