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Aufklärung

Aufklärung bedeutet, dass der Auftraggeber von einem Bieter Erläuterungen zu seinem Angebot oder zu seiner Eignung verlangt.

Stand: 29.10.2026

Kurz erklärt

Aufklärung bedeutet, dass der Auftraggeber von einem Bieter Erläuterungen zu seinem Angebot oder zu seiner Eignung verlangt. Sie dient dazu, Unklarheiten zu beseitigen, nicht dazu, das Angebot zu ändern. Für das offene Verfahren heißt es in § 15 Abs. 5 VgV: „Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig.“

In der Praxis

In einem offenen Verfahren über Laborgeräte ist bei einem Angebot unklar, welches Zubehör im Preis enthalten ist. Die Vergabestelle bittet den Bieter in Textform um eine Erläuterung und nimmt die Antwort in die Vergabeakte. Die Antwort erläutert das Angebot, sie ändert es nicht.

Was die Vorschriften sagen

Nach § 15 Abs. 5 VgV darf der öffentliche Auftraggeber im offenen Verfahren „von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen“. Daneben kann er nach § 48 Abs. 7 VgV Bewerber oder Bieter auffordern, die erhaltenen Unterlagen zu erläutern. Eine besondere Aufklärung sieht § 60 Abs. 1 VgV vor: Erscheinen Preis oder Kosten eines Angebots im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt der Auftraggeber vom Bieter Aufklärung.

Im Verhandlungsverfahren gilt anderes. Dort verhandelt der Auftraggeber nach § 17 Abs. 10 VgV über Erstangebote und Folgeangebote, mit Ausnahme der festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien.

Bauaufträge

Für Bauaufträge ab den Schwellenwerten nennt § 15 EU VOB/A die Gegenstände der Aufklärung im offenen und nicht offenen Verfahren genauer, etwa die Eignung, das Angebot selbst, Nebenangebote, die geplante Art der Durchführung und die Angemessenheit der Preise. Die Ergebnisse sind geheim zu halten und sollen in Textform niedergelegt werden. Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen oder lässt er die gesetzte angemessene Frist verstreichen, ist sein Angebot nach § 15 EU Abs. 2 VOB/A auszuschließen.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zur Nachforderung?

Bei der Nachforderung nach § 56 VgV geht es um fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen. Bei der Aufklärung verlangt der Auftraggeber Erläuterungen über das Angebot oder die Eignung (§ 15 Abs. 5 VgV).

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

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