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Ungewöhnlich niedriges Angebot

Ein Angebot ist ungewöhnlich niedrig im Sinne von § 60 VgV, wenn Preis oder Kosten im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen.

Stand: 29.10.2026

Kurz erklärt

Ein Angebot ist ungewöhnlich niedrig im Sinne von § 60 VgV, wenn Preis oder Kosten im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen. Eine feste Prozentgrenze legt die Vorschrift dafür nicht fest. Erscheint ein Angebot so, verlangt der Auftraggeber vom Bieter Aufklärung.

In der Praxis

Bei einer Ausschreibung von Wachdienstleistungen liegt ein Angebot deutlich unter den übrigen Angeboten und unter der eigenen Kostenschätzung. Die Vergabestelle fordert den Bieter auf, seine Kalkulation zu erläutern, etwa zu Stundensätzen und Personaleinsatz. Die Antwort betrachtet sie anhand der Punkte, die § 60 Abs. 2 VgV nennt.

Was die Vorschrift sagt

Nach § 60 Abs. 2 VgV prüft der Auftraggeber die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigt die übermittelten Unterlagen. Die Prüfung kann zum Beispiel die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens, die gewählten technischen Lösungen, die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 128 Abs. 1 GWB oder eine staatliche Beihilfe betreffen.

§ 60 Abs. 3 VgV regelt die Folgen. Kann der Auftraggeber die geringe Höhe des Preises nicht zufriedenstellend aufklären, „soll er den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen“. Ablehnen muss er das Angebot, wenn er festgestellt hat, dass der Preis ungewöhnlich niedrig ist, weil die Verpflichtungen nach § 128 Abs. 1 GWB, etwa umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften, nicht eingehalten werden. Für staatliche Beihilfen gilt § 60 Abs. 4 VgV.

UVgO und VOB/A

§ 44 UVgO ist ähnlich aufgebaut, bezieht sich aber auf das Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden soll. Kann der Auftraggeber die geringe Höhe nicht zufriedenstellend aufklären, „darf er den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen“. Wirkt der Bieter an der Aufklärung nicht mit, lehnt er es ab. Für Bauaufträge ab den Schwellenwerten bestimmt § 16d EU Abs. 1 VOB/A, dass auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis oder mit unangemessen hohen oder niedrigen Kosten der Zuschlag nicht erteilt werden darf.

Häufige Fragen

Gibt es eine feste Grenze, ab der ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist?

Die genannten Vorschriften nennen keine Prozentgrenze. § 60 Abs. 1 VgV stellt auf das Verhältnis von Preis oder Kosten zur Leistung ab. Die Beurteilung trifft die Vergabestelle.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

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