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Produktneutralität

Produktneutralität bedeutet: Die Leistungsbeschreibung verweist nicht auf bestimmte Marken, Hersteller, Typen oder Verfahren, wenn das einzelne Unternehmen oder …

Stand: 29.10.2026

Kurz erklärt

Produktneutralität bedeutet: Die Leistungsbeschreibung verweist nicht auf bestimmte Marken, Hersteller, Typen oder Verfahren, wenn das einzelne Unternehmen oder Produkte begünstigt. Sie beschreibt stattdessen Eigenschaften und Anforderungen. Ausnahmen lassen die Vorschriften nur ausnahmsweise und in der Regel mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu.

In der Praxis

In einem Entwurf steht ein bestimmtes Notebook-Modell eines Herstellers. Die Vergabestelle ersetzt das durch Anforderungen an Prozessorleistung, Arbeitsspeicher, Akkulaufzeit und Gewicht. Wo eine Bezeichnung nicht ersetzbar erscheint, prüft sie die Ausnahmen der Vorschrift und hält ihre Gründe fest.

Was die Vorschriften sagen

Nach § 31 Abs. 6 VgV darf die Leistungsbeschreibung nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft, ein besonderes Verfahren, gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verweisen, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, „es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt“. Weiter heißt es: „Solche Verweise sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann“. Dann ist der Zusatz „oder gleichwertig“ anzubringen.

§ 23 Abs. 5 UVgO lässt Markennamen ausnahmsweise mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu. Der Zusatz kann dort entfallen, wenn ein sachlicher Grund die Produktvorgabe rechtfertigt; die Gründe sind zu dokumentieren. Für Bauleistungen gelten § 7 Abs. 2 VOB/A und § 7 EU Abs. 2 VOB/A.

So läuft das in Digitale-Vergabe.DE

Der Unterlagen-Check in Digitale-Vergabe.DE sucht regelbasiert nach Markennamen und dem Zusatz „oder gleichwertig“. Jeder Befund steht mit Zitat aus der Unterlage.

Unterlagen-Check

Häufige Fragen

Was bedeutet „oder gleichwertig“?

Der Zusatz öffnet die Beschreibung für andere Produkte mit gleichwertigen Eigenschaften. Die VgV verlangt ihn bei Verweisen auf Normen und andere technische Anforderungen (§ 31 Abs. 2 VgV) und bei ausnahmsweisen Produktverweisen (§ 31 Abs. 6 VgV).

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

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