Kurz erklärt
Vergabekammern sind die Stellen, die die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen im Anwendungsbereich des Teils 4 des GWB auf Antrag nachprüfen. Es gibt Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt und Vergabekammern der Länder. Sie üben ihre Tätigkeit nach § 157 Abs. 1 GWB unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
In der Praxis
Eine Vergabestelle trägt bei der Vorbereitung einer EU-weiten Bekanntmachung die zuständige Vergabekammer ein. Für Bauaufträge verlangt § 21 EU VOB/A ausdrücklich, die Nachprüfungsbehörde mit Anschrift in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen anzugeben.
Was die Vorschriften sagen
Nach § 155 GWB unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern. § 156 Abs. 1 GWB verteilt die Zuständigkeit: Die Vergabekammern des Bundes sind für die dem Bund zuzurechnenden Aufträge zuständig, die Vergabekammern der Länder für die den Ländern zuzurechnenden. Die Einzelheiten regelt § 159 GWB; in allen anderen Fällen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des Auftraggebers.
Die Kammern entscheiden nach § 157 Abs. 2 GWB in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer ehrenamtlich ist. Der Bund richtet seine Vergabekammern nach § 158 Abs. 1 GWB beim Bundeskartellamt ein; für die Länder bestimmen nach § 158 Abs. 2 GWB die nach Landesrecht zuständigen Stellen Einrichtung und Organisation.
Verfahren und Entscheidung
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nach § 160 Abs. 1 GWB nur auf Antrag ein. Sie erforscht den Sachverhalt nach § 163 Abs. 1 GWB von Amts wegen und trifft ihre Entscheidung nach § 167 Abs. 1 GWB grundsätzlich innerhalb von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Nach § 168 Abs. 1 GWB entscheidet sie, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist, und trifft die geeigneten Maßnahmen. Ihre Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. § 171 Abs. 1 GWB lautet: „Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig.“
Häufige Fragen
Ist die Vergabekammer auch unterhalb der Schwellenwerte zuständig?
Die §§ 155 ff. GWB stehen im Teil 4 des GWB, der nach § 106 Abs. 1 GWB für Aufträge ab den Schwellenwerten gilt. Für Vergaben darunter sehen diese Vorschriften keine Nachprüfung durch die Vergabekammern vor. Ob ein Land eigene Regeln getroffen hat, ergibt sich aus dem jeweiligen Landesrecht.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


