Kurz erklärt
Die Vergabestatistik ist eine bundesweite Statistik über vergebene öffentliche Aufträge und Konzessionen. Das Statistische Bundesamt erstellt sie nach § 114 Abs. 2 GWB im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Einzelheiten der Datenübermittlung regelt die Vergabestatistikverordnung (VergStatVO).
In der Praxis
Nach dem Zuschlag in einem EU-weiten Verfahren übermittelt eine Vergabestelle die vorgesehenen Daten innerhalb von 60 Tagen elektronisch an das Statistische Bundesamt. Auch für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte mit einem Auftragswert über 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer sieht § 2 Abs. 2 VergStatVO unter weiteren Voraussetzungen eine Übermittlung vor.
Was die Vorschriften sagen
Nach § 2 Abs. 1 VergStatVO übermitteln Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession ab den Schwellenwerten nach § 106 GWB die in § 3 Abs. 1 genannten Daten. Öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB übermitteln nach § 2 Abs. 2 VergStatVO auch Daten zu Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte, wenn der Auftragswert ohne Umsatzsteuer 50.000 Euro überschreitet und die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen. Welche Daten gemeldet werden, ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 8 der Verordnung.
Die Daten sind nach § 1 Abs. 2 VergStatVO innerhalb von 60 Tagen nach Zuschlagserteilung zu übermitteln, nach § 1 Abs. 3 VergStatVO elektronisch. Für die Meldung bedienen sich die Auftraggeber Berichtsstellen.
Ausnahmen und Auswertungen
Die Pflichten gelten nach § 2 Abs. 3 VergStatVO nicht für Vergaben durch Auslandsdienststellen von Auftraggebern. Das Statistische Bundesamt darf mit Einwilligung des Ministeriums statistische Auswertungen veröffentlichen. Berichtsstellen erhalten nach § 4 Abs. 3 VergStatVO die für die Analyse und Planung ihres Beschaffungsverhaltens erforderlichen eigenen Daten und statistische Auswertungen. Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden können nach § 4 Abs. 4 VergStatVO auf Antrag statistische Auswertungen erhalten.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


