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Nachhaltigkeit

Nachhaltige Beschaffung und der Net Zero Industry Act

Nachhaltigkeit ist im Vergaberecht kein Zusatz mehr, sondern an vielen Stellen verankert. Seit 2026 kommt mit dem Net Zero Industry Act eine EU-Vorgabe für Aufträge mit Netto-Null-Technologien dazu. Ein Überblick über die wichtigsten Fundstellen, Stand 29.10.2026.

Stand: Redaktion Digitale-Vergabe.DE4 Min. Lesezeit

Wo Nachhaltigkeit im deutschen Vergaberecht steht

Die Grundlage ist § 97 Abs. 3 GWB: „Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.“ Die VgV zeigt, an welchen Stellen das geht:

  • Leistungsbeschreibung: Die Merkmale des Auftragsgegenstands können auch soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen (§ 31 Abs. 3 VgV).
  • Zuschlagskriterien: Neben dem Preis oder den Kosten können qualitative, umweltbezogene oder soziale Kriterien berücksichtigt werden (§ 58 Abs. 2 VgV).
  • Energieverbrauchsrelevante Leistungen: Nach § 67 Abs. 2 VgV sollen in der Leistungsbeschreibung insbesondere das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und, soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse gefordert werden. Die Energieeffizienz ist als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen (Abs. 5). Die frühere Sonderregel für Straßenfahrzeuge in § 68 VgV ist weggefallen, dafür gibt es das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz, siehe Saubere Fahrzeuge in der Vergabe.

Weitere Pflichten außerhalb des Vergaberechts

  • Kreislaufwirtschaft: Nach § 45 Abs. 2 KrWG haben die dort genannten Stellen Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die sich unter anderem durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit auszeichnen.
  • Klimaschutz: Träger öffentlicher Aufgaben berücksichtigen bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck des Klimaschutzgesetzes (§ 13 Abs. 1 KSG). Bei Investitionen und Beschaffungen auf Bundesebene ist nach § 13 Abs. 1 KSG ein CO2-Preis zugrunde zu legen.
  • AVV Klima: Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen vom 19.10.2021 gilt für Dienststellen des Bundes in unmittelbarer Bundesverwaltung, seit 1. Januar 2022.
  • Neue Verordnungsermächtigung: Seit dem Vergabebeschleunigungsgesetz erlaubt § 113 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GWB eine Verordnung mit verpflichtenden Anforderungen an die Klimafreundlichkeit, etwa bei emissionsarmen Grundstoffen wie Stahl und Zement.

Länder und Kommunen haben oft eigene Regeln, etwa in Landesvergabegesetzen. Für das Land Hessen nennt zum Beispiel das HVTG in § 3 soziale, ökologische und innovative Anforderungen.

Der Net Zero Industry Act

Die Verordnung (EU) 2024/1735, der Net Zero Industry Act, soll die Herstellung von Netto-Null-Technologien in der EU stärken. Für die öffentliche Beschaffung ist Art. 25 wichtig. Er greift bei Vergaben im Anwendungsbereich der EU-Vergaberichtlinien, wenn bestimmte Netto-Null-Technologien Teil des Auftrags sind. Dazu gehören nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis k zum Beispiel Solartechnologien, Windkraft, Batterie- und Energiespeicher, Wärmepumpen, Wasserstofftechnologien und Stromnetztechnologien einschließlich Ladetechnik für den Verkehr.

  • Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit (Art. 25 Abs. 1): Auftraggeber wenden verbindliche Mindestanforderungen an, die die Kommission in einem Durchführungsrechtsakt festlegt. Zusätzliche Anforderungen oder Zuschlagskriterien zur Nachhaltigkeit bleiben möglich (Abs. 2).
  • Bauaufträge und Baukonzessionen (Art. 25 Abs. 3): Mindestens eine von drei Vorgaben ist anzuwenden, eine soziale oder beschäftigungsbezogene Ausführungsbedingung, ein Nachweis zur Cybersicherheit oder eine vertragliche Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung mit Strafgebühr.
  • Resilienz (Art. 25 Abs. 7): Stammt nach Feststellung der Kommission mehr als die Hälfte der Lieferungen einer Technologie oder ihrer wichtigsten Bauteile aus einem einzelnen Drittland, ist der Beitrag des Angebots zur Resilienz zu berücksichtigen.
  • Ausnahmen (Art. 25 Abs. 9 bis 11): etwa wenn nur ein Wirtschaftsteilnehmer liefern kann und es keine vernünftige Alternative gibt, wenn bei einem ähnlichen Verfahren in den zwei Jahren davor keine geeigneten Angebote eingingen oder wenn die Anwendung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Kostenunterschiede von über 20 % können als unverhältnismäßig angesehen werden.

Seit wann Art. 25 gilt

Die Verordnung gilt seit dem 29. Juni 2024. Bis zum 30. Juni 2026 galt Art. 25 Abs. 1 aber nur für Aufträge zentraler Beschaffungsstellen und für Aufträge ab 25 Mio. Euro (Art. 49 Abs. 3). Seitdem gilt die Regel ohne diese Einschränkung.

Die Kommission hat dazu Durchführungsrechtsakte erlassen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/718 mit Mindestanforderungen nach Art. 25 Abs. 5. Sie betrifft bisher Windkraftanlagen: Rotorblätter müssen eine Recyclingquote von mindestens 70 % aufweisen. Sie gilt ab dem 30. Juni 2026.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1178 mit der Liste der Endprodukte mit Netto-Null-Technologien und ihrer wichtigsten Bauteile, die für die Bewertung der Resilienz maßgeblich ist.

Für die Praxis: Wer Photovoltaik, Wärmepumpen, Batteriespeicher oder Ladeinfrastruktur oberhalb der Schwellenwerte beschafft, prüft mit seiner Vergabestelle, ob Art. 25 greift und welche Durchführungsrechtsakte gelten.

So arbeitet Digitale-Vergabe.DE

In den Verfahrensangaben tragen Sie ein, ob eine Beschaffung umweltbezogenen, sozialen oder innovativen Zielen dient und wo diese Anforderungen in den Unterlagen stehen, etwa in der Leistungsbeschreibung oder bei den Zuschlagskriterien. Die Angaben gehen in die eForms-Bekanntmachung und die Statistik. Welche Anforderungen Sie stellen, entscheidet Ihre Vergabestelle.

Fundstellen und Quellen

  1. § 97 GWB, Grundsätze der Vergabe
  2. § 31 VgV, Leistungsbeschreibung
  3. § 58 VgV, Zuschlag und Zuschlagskriterien
  4. § 67 VgV, energieverbrauchsrelevante Liefer- und Dienstleistungen
  5. § 45 KrWG, Pflichten der öffentlichen Hand
  6. § 13 KSG, Berücksichtigungsgebot
  7. AVV Klima vom 19.10.2021, BAnz AT 22.10.2021 B1
  8. Verordnung (EU) 2024/1735 (Net Zero Industry Act), EUR-Lex
  9. Durchführungsverordnung (EU) 2026/718 (Mindestanforderungen nach Art. 25 Abs. 5), EUR-Lex
  10. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1178 (Liste der Endprodukte und Bauteile), EUR-Lex

Alle Fundstellen am Normtext bzw. an der amtlichen Seite gegengelesen am 29.10.2026.

Dieser Beitrag erklärt Regeln allgemein, Stand 29.10.2026. Ob und wie eine Regel in Ihrem Verfahren gilt, entscheidet Ihre Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

Häufige Fragen

Für welche Aufträge gilt Art. 25 Net Zero Industry Act?

Für Vergabeverfahren im Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU, wenn Netto-Null-Technologien nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis k Teil des Auftrags sind oder Bauaufträge und Baukonzessionen eine dieser Technologien umfassen. Bis 30. Juni 2026 galt Abs. 1 nur für zentrale Beschaffungsstellen und Aufträge ab 25 Mio. Euro (Art. 49 Abs. 3).

Muss eine Vergabestelle Nachhaltigkeit als Zuschlagskriterium verwenden?

§ 97 Abs. 3 GWB sagt, dass soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe des Teils 4 berücksichtigt werden. Für einzelne Leistungen gibt es konkrete Pflichten, etwa § 67 VgV zur Energieeffizienz. Wie Nachhaltigkeit in einem bestimmten Verfahren berücksichtigt wird, entscheidet die Vergabestelle.

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