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Nachhaltigkeit

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz kurz erklärt

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet große Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten zu beachten. Für Vergabestellen ist vor allem § 22 wichtig: Er regelt den Ausschluss von Vergabeverfahren. Ein Überblick mit Fundstellen und dem Stand der Änderungen, 29.10.2026.

Stand: Redaktion Digitale-Vergabe.DE3 Min. Lesezeit

Wen das Gesetz erfasst

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) gilt nach § 1 für Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßigem Sitz in Deutschland oder mit einer Zweigniederlassung hier, die in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Bis Ende 2023 lag die Schwelle bei 3.000.

Die Sorgfaltspflichten

§ 3 LkSG verlangt, die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten „in angemessener Weise“ zu beachten. Dazu gehören:

  • ein Risikomanagement und eine betriebsinterne Zuständigkeit
  • regelmäßige Risikoanalysen
  • eine Grundsatzerklärung
  • Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern
  • Abhilfemaßnahmen
  • ein Beschwerdeverfahren
  • Sorgfaltspflichten bei Risiken mittelbarer Zulieferer
  • Dokumentation und Berichterstattung

Was § 22 LkSG für Vergaben regelt

§ 22 Abs. 1 LkSG ist eine Soll-Vorschrift: Unternehmen, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 mit einer Geldbuße belegt worden sind, sollen von der Teilnahme an Vergabeverfahren der Auftraggeber nach §§ 99 und 100 GWB ausgeschlossen werden, bis sie ihre Selbstreinigung nach § 125 GWB nachgewiesen haben. Der Ausschluss darf nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums von bis zu drei Jahren erfolgen.

Voraussetzung ist nach Abs. 2 eine Geldbuße von wenigstens 175.000 Euro. Für bestimmte Verstöße nennt Abs. 2 höhere Beträge, bis hin zu einem Anteil am durchschnittlichen Jahresumsatz. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der Bewerber anzuhören (Abs. 3).

Solche Bußgeldentscheidungen werden in das Wettbewerbsregister eingetragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Wettbewerbsregistergesetz). Ob ein Ausschluss in einem bestimmten Verfahren in Betracht kommt, entscheidet die Vergabestelle.

Stand der Änderungen in Deutschland

Auf gesetze-im-internet.de steht das LkSG am 29.10.2026 ohne Änderungsvermerk, die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 und die Prüfung der Berichte nach §§ 12 und 13 stehen unverändert im Text.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weist darauf hin, dass ein Gesetzentwurf die Berichtspflicht ersatzlos und rückwirkend streichen soll und Bußgelder nur noch bei schweren Vorwürfen vorsieht. Das BAFA hat angekündigt, die Prüfung von Unternehmensberichten nach §§ 12 und 13 LkSG einzustellen. Eine Verkündung des Änderungsgesetzes haben wir bis zum Stand dieses Beitrags nicht gefunden.

Die EU-Lieferkettenrichtlinie

Auf EU-Ebene gibt es die Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD). Ihr Zeitplan wurde zweimal geändert:

  • Die Richtlinie (EU) 2025/794 hat die Frist zur Umsetzung zunächst verschoben.
  • Die Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24.02.2026 hat die CSDDD inhaltlich geändert. Die Mitgliedstaaten setzen sie danach spätestens bis 26. Juli 2028 um, angewendet wird sie ab 26. Juli 2029. Erfasst sind dann zum Beispiel Unternehmen aus der EU mit durchschnittlich mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. Euro weltweitem Nettoumsatz.

Das deutsche LkSG wird an die Richtlinie anzupassen sein. Wie, steht noch nicht fest.

Für die Praxis: Für Vergabestellen bleibt § 22 LkSG mit dem Wettbewerbsregister der wichtigste Bezugspunkt. Welche Eigenerklärungen oder Nachweise ein Verfahren verlangt, legt die Vergabestelle in ihren Unterlagen fest.

So arbeitet Digitale-Vergabe.DE

Beim Direktauftrag halten Sie eine Abfrage beim Wettbewerbsregister als Dokumentation fest: Datum, Ergebnis und Auskunft. Ob sie nötig ist und was aus einer Eintragung folgt, entscheidet Ihre Vergabestelle.

Fundstellen und Quellen

  1. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
  2. § 22 LkSG, Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
  3. § 2 Wettbewerbsregistergesetz, einzutragende Entscheidungen
  4. § 125 GWB, Selbstreinigung
  5. BAFA: Überblick Lieferketten
  6. Richtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD), EUR-Lex
  7. Richtlinie (EU) 2025/794, EUR-Lex
  8. Richtlinie (EU) 2026/470, EUR-Lex

Alle Fundstellen am Normtext bzw. an der amtlichen Seite gegengelesen am 29.10.2026.

Dieser Beitrag erklärt Regeln allgemein, Stand 29.10.2026. Ob und wie eine Regel in Ihrem Verfahren gilt, entscheidet Ihre Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

Häufige Fragen

Muss ein Bieter nachweisen, dass er das LkSG einhält?

Das LkSG verpflichtet die Unternehmen, die es nach § 1 erfasst. Für Vergabeverfahren regelt § 22 den Ausschluss nach rechtskräftigen Bußgeldern ab bestimmten Beträgen. Welche Eigenerklärungen oder Nachweise eine Vergabestelle in einem Verfahren verlangt, legt sie in ihren Unterlagen fest.

Gilt die Berichtspflicht noch?

Stand 29.10.2026 steht die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG unverändert im Gesetz. Das BAFA hat angekündigt, die Prüfung von Unternehmensberichten nach §§ 12 und 13 einzustellen, weil ein Gesetzentwurf die Streichung der Berichtspflicht vorsieht. Eine Änderung des Gesetzes haben wir bis zu diesem Stand nicht verkündet gefunden.

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