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Vergaberecht

Vergaberecht 2026: Was sich geändert hat

2026 hat sich im Vergaberecht viel bewegt. Das Vergabebeschleunigungsgesetz gilt seit dem 1. Juli, die EU-Schwellenwerte sind neu, die VOB/A Abschnitt 2 liegt in einer neuen Ausgabe vor, und der Bund hat ein Tariftreuegesetz. Dieser Beitrag ordnet die Änderungen mit amtlicher Fundstelle.

Stand: Redaktion Digitale-Vergabe.DE5 Min. Lesezeit

Das Vergabebeschleunigungsgesetz

Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12. Mai 2026 steht im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 137. Nach seinem Art. 15 ist es am 1. Juli 2026 in Kraft getreten, für alle Teile zugleich. Es ändert unter anderem das GWB, die Bundeshaushaltsordnung, die VgV, die SektVO, die KonzVgV, die VSVgV, die Vergabestatistikverordnung und das Wettbewerbsregistergesetz. Die UVgO ändert es nicht.

Für laufende Verfahren gilt eine Übergangsregel: Vergabeverfahren, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, werden nach dem Recht zu Ende geführt, das bei ihrer Einleitung galt (§ 187 Abs. 2 GWB).

Einen ausführlichen Leitfaden zum Gesetz mit Einordnung finden Sie in unserem IT-Vergabe-Ratgeber: Vergabebeschleunigungsgesetz 2026: Was Auftraggeber wissen müssen. Hier die Änderungen in Kürze, jeweils am heutigen Normtext gegengelesen.

Losgrundsatz in eigenem Paragrafen

Die Pflicht zur Aufteilung in Teil- und Fachlose steht jetzt in § 97a GWB. In § 97 Abs. 4 GWB bleibt nur der Satz, dass mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen sind. Neu ist § 97a Abs. 3 GWB: Bei bestimmten Infrastrukturvorhaben ab dem Zweifachen des jeweiligen Schwellenwerts dürfen Lose auch aus zeitlichen Gründen zusammen vergeben werden. Die Vorhaben müssen aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder zur Verkehrsinfrastruktur nach Abs. 4 gehören. Für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge ist § 97a bis Ende 2030 nicht anzuwenden (§ 147 Abs. 2 GWB).

Eignung mit Eigenerklärungen

Nach § 122 Abs. 3 GWB soll der Nachweis der Eignung durch Eigenerklärungen erfolgen. Weitere Unterlagen sollen nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. § 48 Abs. 2 VgV ergänzt: Der Auftraggeber fordert sie erst nach vorläufiger Prüfung der Teilnahmeanträge oder Angebote an. Bei offenen Verfahren prüft der Auftraggeber nach § 42 Abs. 4 VgV die Angebote vor der Eignung. Abweichen kann er, wenn ein erhöhter Aufwand oder verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen.

Direktauftrag des Bundes im Gesetz

Für Auftraggeber des Bundes steht der Direktauftrag jetzt mit seiner Wertgrenze unmittelbar in § 55 Abs. 2 BHO. Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Die Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister und die Meldegrenze der Vergabestatistik wurden an dieselbe Grenze angeglichen. Länder und Kommunen regeln ihre Wertgrenzen selbst, siehe unsere Beiträge zu NRW, Hessen und Bayern.

Nachprüfung

Lehnt die Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag ab, hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung mehr (§ 173 Abs. 1 GWB). Weitere Änderungen betreffen etwa das Ende des Zuschlagsverbots (§ 169 Abs. 1 GWB) und die Verhandlung per Video (§ 166 Abs. 3 GWB).

Weitere Punkte

  • Zuschlagskriterien: § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VgV nennt jetzt ausdrücklich Aspekte der digitalen Souveränität als mögliches Kriterium.
  • Klimafreundliche Beschaffung: § 113 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GWB erlaubt eine Verordnung mit verpflichtenden Anforderungen an die Klimafreundlichkeit, etwa bei emissionsarmen Grundstoffen wie Stahl und Zement. § 97 Abs. 3 GWB ist unverändert.
  • Schwellenwert für zentrale Regierungsbehörden: Er gilt nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB nur noch für das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien.
  • Fristberechnung: Wird bei der Übermittlung an das EU-Amt für Veröffentlichungen ein späterer Veröffentlichungstag angegeben, zählt für Fristen dieser Tag (§ 40 Abs. 1 VgV).

Was aus dem Vergabetransformationspaket wurde

Die vorige Bundesregierung hatte 2024 ein „Vergabetransformationspaket“ vorgelegt: den Entwurf eines Vergaberechtstransformationsgesetzes und eine Neufassung der UVgO. Der Regierungsentwurf ist die Bundestagsdrucksache 20/14344 vom 20.12.2024. Beschlossen wurde er in der 20. Wahlperiode nicht mehr. Am Ende einer Wahlperiode gelten alle Vorlagen als erledigt (§ 125 der Geschäftsordnung des Bundestages).

Die neue Bundesregierung hat die Reform als Vergabebeschleunigungsgesetz neu eingebracht (Regierungsentwurf BT-Drs. 21/1934). Der Bundestag hat es am 23.04.2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 08.05.2026 zugestimmt. Die UVgO-Neufassung läuft getrennt davon, siehe Unterschwellenvergabe im Wandel.

EU-Schwellenwerte seit 1. Januar 2026

Die EU-Kommission passt die Schwellenwerte alle zwei Jahre an. § 106 GWB verweist dynamisch auf die Richtlinien, die neuen Werte gelten deshalb ohne Änderung des GWB.

Beträge ohne Umsatzsteuer, gültig seit 01.01.2026. Quellen: Delegierte Verordnungen (EU) 2025/2152, 2025/2150, 2025/2151 und 2025/2487.
BereichLiefer- und DienstleistungenBauleistungen
Öffentliche Auftraggeber (VgV)216.000 €5.404.000 €
Zentrale Regierungsbehörden (Bundeskanzleramt und Bundesministerien)140.000 €5.404.000 €
Sektorenauftraggeber (SektVO)432.000 €5.404.000 €
Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)432.000 €5.404.000 €
Konzessionen (KonzVgV)5.404.000 €

VOB/A 2026 und Tariftreue im Bund

Für Bauaufträge oberhalb der Schwellenwerte verweist § 2 VgV seit der Änderungsverordnung vom 02.09.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 250) auf die VOB/A Abschnitt 2 in der Bekanntmachung vom 22.07.2026 (BAnz AT 24.08.2026 B6).

Der Bund hat außerdem ein Tariftreuegesetz: Art. 1 des Gesetzes vom 27.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) ist das Bundestariftreuegesetz. Es ist nach Art. 10 im Grundsatz am 1. Mai 2026 in Kraft getreten, einzelne Teile später. Für welche Aufträge es gilt, regelt § 1 des Bundestariftreuegesetzes.

eForms-DE 2.2

Die KoSIT hat am 14.09.2026 die Spezifikation eForms-DE 2.2.0 veröffentlicht, auf Grundlage des eForms-SDK 1.15.1 der EU. Was die Umstellung für Bekanntmachungen heißt, steht in eForms Teil 4.

Für die Praxis: Prüfen Sie Vorlagen, Hausregeln und Formulare, die auf alte Fundstellen verweisen, etwa auf § 97 Abs. 4 GWB zur Losaufteilung. Welche Folgen eine Änderung für ein bestimmtes Verfahren hat, klärt Ihre Vergabestelle.

Fundstellen und Quellen

  1. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 137
  2. § 97 und § 97a GWB
  3. § 106 GWB, Schwellenwerte
  4. § 122 GWB, Eignung
  5. § 173 GWB, Wirkung der sofortigen Beschwerde
  6. § 187 GWB, Übergangsbestimmungen
  7. § 113 GWB, Verordnungsermächtigung
  8. § 147 GWB, verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge
  9. § 166 und § 169 GWB, Verhandlung und Zuschlagsverbot
  10. § 55 BHO, Öffentliche Ausschreibung
  11. § 42 VgV, Auswahl geeigneter Unternehmen
  12. § 48 VgV, Beleg der Eignung
  13. § 58 VgV, Zuschlag
  14. § 40 VgV, Veröffentlichung von Bekanntmachungen
  15. Regierungsentwurf Vergaberechtstransformationsgesetz, BT-Drs. 20/14344
  16. Regierungsentwurf Vergabebeschleunigungsgesetz, BT-Drs. 21/1934
  17. Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 (Schwellenwerte RL 2014/24/EU)
  18. Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150 (Schwellenwerte RL 2014/25/EU)
  19. Delegierte Verordnung (EU) 2025/2151 (Schwellenwert RL 2014/23/EU)
  20. Delegierte Verordnung (EU) 2025/2487 (Schwellenwerte RL 2009/81/EG)
  21. § 2 VgV mit Verweis auf die VOB/A, Bekanntmachung vom 22.07.2026 (BAnz AT 24.08.2026 B6)
  22. Tariftreuegesetz vom 27.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 119
  23. KoSIT: Release eForms-DE 2.2

Alle Fundstellen am Normtext bzw. an der amtlichen Seite gegengelesen am 29.10.2026.

Dieser Beitrag erklärt Regeln allgemein, Stand 29.10.2026. Ob und wie eine Regel in Ihrem Verfahren gilt, entscheidet Ihre Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

Häufige Fragen

Seit wann gilt das Vergabebeschleunigungsgesetz?

Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) ist nach seinem Art. 15 am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Verfahren, die vorher begonnen haben, werden nach § 187 Abs. 2 GWB nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.

Was ist aus dem Vergabetransformationspaket geworden?

Der Regierungsentwurf der vorigen Bundesregierung (BT-Drs. 20/14344) wurde in der 20. Wahlperiode nicht mehr beschlossen. Vorlagen gelten am Ende der Wahlperiode nach § 125 der Geschäftsordnung des Bundestages als erledigt. Die Reform kam mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz neu in den Bundestag.

Welche EU-Schwellenwerte gelten 2026?

Seit dem 1. Januar 2026 gelten 5.404.000 Euro für Bauaufträge, 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen sonstiger öffentlicher Auftraggeber, 140.000 Euro für zentrale Regierungsbehörden und 432.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen der Sektorenauftraggeber, jeweils ohne Umsatzsteuer.

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