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Vergaberecht

Unterschwellenvergabe im Wandel: der Stand der UVgO 2026

Unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt für Liefer- und Dienstleistungen meist die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Sie gilt aber nicht aus sich heraus, sondern weil Bund und Länder sie anwenden lassen. 2026 kommt Bewegung in das Regelwerk: Es gibt einen Entwurf für eine Neufassung, und der Bund weicht schon heute an einzelnen Stellen ab.

Stand: Redaktion Digitale-Vergabe.DE4 Min. Lesezeit

Wie die UVgO gilt

Die UVgO wurde am 7. Februar 2017 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Bekanntmachung sagt selbst, dass sie damit noch nicht in Kraft tritt. Anwendbar wird sie erst durch eine Vorschrift, die auf sie verweist: beim Bund durch die Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO, in den Ländern durch Landeshaushaltsordnungen, Verwaltungsvorschriften, Erlasse oder Landesvergabegesetze.

Deshalb gibt es nicht die eine Unterschwellenvergabe. Ob und in welcher Fassung die UVgO gilt und welche Wertgrenzen dazukommen, hängt davon ab, wer beschafft: Bund, Land oder Kommune, und in welchem Land. Die UVgO selbst gilt für Liefer- und Dienstleistungen. Für Bauleistungen gilt unterhalb der Schwellenwerte die VOB/A Abschnitt 1.

Was sich 2026 beim Bund geändert hat

Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz wurde § 55 BHO zum 1. Juli 2026 geändert. Nach Abs. 1 geht dem Vertragsschluss eine Öffentliche Ausschreibung, eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe oder freihändige Vergabe jeweils mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung voraus, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Abs. 2 regelt den Direktauftrag mit eigener Wertgrenze.

Weil die UVgO von 2017 an diesen Stellen anders formuliert ist, hat das Bundeskabinett am 10. Juni 2026 abweichende Verwaltungsvorschriften beschlossen (BAnz AT 18.06.2026 B3). Danach steht Auftraggebern des Bundes die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einer dort genannten Wertgrenze nach ihrer Wahl zur Verfügung, abweichend von § 8 Abs. 4 UVgO. Die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb oder mit Bekanntmachung steht ihnen bis zu den Schwellenwerten nach § 106 GWB ohne weitere Voraussetzungen offen. Die Regeln sollen auch für Zuwendungsempfänger gelten, die die UVgO nach dem Zuwendungsrecht anwenden.

Der Entwurf einer neuen UVgO

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat 2026 einen Entwurf für eine Neufassung veröffentlicht. Hintergrund ist die Föderale Modernisierungsagenda. Ihre Maßnahme 144 sieht vor, dass Bund und Länder die UVgO bis spätestens 31.12.2026 überarbeiten und die Länder ihre Vorgaben bis 30.06.2027 anpassen. Länderspezifische Abweichungen sollen nach Möglichkeit vermieden werden.

Was der Entwurf vorsieht, nach seinem eigenen Text:

  • Das Regelwerk wird von 54 auf 24 Paragrafen gekürzt.
  • Der Direktauftrag und die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bekommen eigene Wertgrenzen, soweit Bund oder Land nichts anderes regeln.
  • Die Beschränkte Ausschreibung soll nach den Erläuterungen mangels praktischer Relevanz entfallen.
  • Ein eigener Paragraf regelt den „Marktplatz Deutschland“ und die Nutzung von Künstlicher Intelligenz.

Wichtig: Das ist ein Entwurf. Bis zum Stand dieses Beitrags (29.10.2026) haben wir keine Bekanntmachung einer neuen UVgO im Bundesanzeiger gefunden. Es gilt weiter die UVgO von 2017 in der Form, in der Bund und Länder sie anwenden lassen.

Ein Blick zurück: das Vergabetransformationspaket

Schon 2024 war eine Neufassung der UVgO geplant. Sie gehörte zum „Vergabetransformationspaket“ der vorigen Bundesregierung, zusammen mit dem Entwurf eines Vergaberechtstransformationsgesetzes (BT-Drs. 20/14344). Dieser Entwurf wurde vor dem Ende der Wahlperiode nicht mehr beschlossen. Der neue Entwurf von 2026 knüpft an das Ziel an, die Unterschwelle zu vereinfachen. Mehr dazu in Vergaberecht 2026: Was sich geändert hat.

Und in den Ländern?

Die Länder gehen unterschiedliche Wege. Drei Beispiele mit Stand 29.10.2026:

  • Nordrhein-Westfalen: Die Landesverwaltung wendet die UVgO über die Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO an. Für Gemeinden gibt es seit 1. Januar 2026 keine Pflicht des Landes mehr zur UVgO (§ 75a GO NRW).
  • Hessen: Für den Ablauf der Verfahren gilt nach § 12 Abs. 4 HVTG die UVgO in der im Land geltenden Fassung, für Land und Kommunen.
  • Bayern: Staatliche Auftraggeber wenden die UVgO in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung an. Kommunen wird sie zur Anwendung empfohlen.

Die Einzelheiten mit Fundstellen und Wertgrenzen stehen in unseren Beiträgen zu NRW, Hessen und Bayern.

So zeigt es Digitale-Vergabe.DE

Die Akte zeigt zu jeder Verfahrensart nach UVgO die Schritte dieses Ablaufs. Wertgrenzen der Länder für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe stehen dort als Zitat mit amtlicher Fundstelle zur Auswahl. Vorgewählt ist nichts, und gegen den Auftragswert wird nichts geprüft. Welche Vorschrift für Ihr Haus gilt, entscheidet Ihre Vergabestelle.

Fundstellen und Quellen

  1. Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), BAnz AT 07.02.2017 B1
  2. § 55 BHO, Öffentliche Ausschreibung
  3. Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Nutzung von Verhandlungsvergaben auf Bundesebene vom 10.06.2026, BAnz AT 18.06.2026 B3
  4. Entwurf des BMWE zur Reform der Unterschwellenvergabeordnung 2026 (PDF)
  5. Regierungsentwurf Vergaberechtstransformationsgesetz mit Begründung zur UVgO-Neufassung, BT-Drs. 20/14344
  6. § 106 GWB, Schwellenwerte

Alle Fundstellen am Normtext bzw. an der amtlichen Seite gegengelesen am 29.10.2026.

Dieser Beitrag erklärt Regeln allgemein, Stand 29.10.2026. Ob und wie eine Regel in Ihrem Verfahren gilt, entscheidet Ihre Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

Häufige Fragen

Gilt die neue UVgO schon?

Nein. Stand 29.10.2026 liegt ein Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums vor. Eine Bekanntmachung einer neuen UVgO im Bundesanzeiger haben wir bis zu diesem Stand nicht gefunden. Es gilt die UVgO von 2017, so wie Bund und Länder sie anwenden lassen.

Warum gilt die UVgO nicht überall gleich?

Die UVgO ist eine Verfahrensordnung, die erst durch Vorschriften des Bundes oder der Länder anwendbar wird, beim Bund über die Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO. Die Länder können sie ganz, teilweise oder mit Abweichungen einführen. Für Kommunen gelten oft eigene Regeln.

Was ändert der Entwurf an den Verfahrensarten?

Nach den Erläuterungen des Entwurfs soll die Beschränkte Ausschreibung mangels praktischer Relevanz gestrichen werden. Ob es dabei bleibt, zeigt erst die bekanntgemachte Fassung.

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