Vergaberecht Reihe: Landesvergaberecht 2026, Teil 3
Vergabe in Bayern 2026: Art. 20 BayWiVG und Wertgrenzen
Bayern regelt die Wertgrenzen unterhalb der EU-Schwellenwerte seit 2025 in einem Gesetz, für staatliche und kommunale Auftraggeber gleich. Die Regel ist befristet bis Ende 2029. Ein Überblick mit amtlichen Fundstellen, Stand 29.10.2026.
Ein Gesetz für Staat und Kommunen
Seit dem 1. Januar 2025 stehen die bayerischen Wertgrenzen für die Unterschwellenvergabe in Art. 20 des Bayerischen Gesetzes über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG). Eingefügt hat ihn das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern vom 23.12.2024 (GVBl. S. 619). Die Wertgrenzen gelten nach dem Wortlaut „für staatliche und kommunale Auftraggeber“. Nach Art. 28 Abs. 4 BayWiVG tritt Art. 20 mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Welche Verfahrensordnung gilt, regeln zwei Verwaltungsvorschriften:
- Staatliche Auftraggeber: Nach Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) wenden sie die UVgO in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung an.
- Kommunen: Die Bekanntmachung „Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich“ empfiehlt in Nr. 4.1 die UVgO für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte zur Anwendung.
Wertgrenzen nach Art. 20 BayWiVG
| Leistung | Verfahrensart | zulässig bis | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen | Verhandlungsvergabe und Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | unterhalb des Schwellenwerts nach § 106 GWB | Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
| Bauleistungen | Freihändige Vergabe und Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | einschließlich 1.000.000 € | Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 |
Jeweils unter Nr. 1 nennt Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 BayWiVG außerdem die Wertgrenzen für den Direktauftrag, getrennt für Liefer- und Dienstleistungen und für Bauleistungen. Die Beträge lesen Sie bitte im verlinkten Gesetzestext nach. Satz 2 stellt klar: Das Recht eines Auftraggebers, in einem Vergabeverfahren höhere Anforderungen zu stellen, bleibt unberührt.
Besonderheiten für Kommunen
Die kommunale Bekanntmachung übernimmt die Wertgrenzen des Art. 20 BayWiVG und ergänzt Regeln zur Transparenz. So sieht sie für Bauleistungen ohne Teilnahmewettbewerb ab einem bestimmten Auftragswert eine Veröffentlichung vorab vor (Nr. 1.3) und eine Veröffentlichung nach der Vergabe (Nr. 1.4.1). Die Einzelheiten und Beträge stehen in der Bekanntmachung.
Was sich geändert hat
- 1. Januar 2025: Art. 20 BayWiVG, die geänderte VVöA und die geänderte kommunale Bekanntmachung gelten. Die entsprechenden Wertgrenzen-Nummern der Verwaltungsvorschriften sind ebenfalls bis Ende 2029 befristet.
- 2026: Eine Änderung der Wertgrenzen haben wir bis zum Stand dieses Beitrags nicht gefunden. Der heutige Wortlaut von Art. 20 entspricht der Fassung aus dem Gesetzblatt vom Dezember 2024.
Wo Sie nachlesen
Gesetze und Verwaltungsvorschriften stehen in BAYERN.RECHT. Zuständig für das öffentliche Auftragswesen ist das Wirtschaftsministerium, für Kommunen das Innenministerium. Fragen zur Praxis beantwortet das Auftragsberatungszentrum Bayern.
So zeigt es Digitale-Vergabe.DE
In einer Akte mit Land Bayern steht der Wortlaut von Art. 20 BayWiVG als Zitat mit Fundstelle und Befristung zur Auswahl, wenn Sie die Verfahrensart begründen. Vorgewählt ist nichts, und gegen Ihren Auftragswert wird nichts geprüft. Welche Vorschrift für Ihr Haus gilt, entscheidet Ihre Vergabestelle.
Fundstellen und Quellen
- Art. 20 BayWiVG (Unterschwellenvergabe), BAYERN.RECHT
- Zweites Modernisierungsgesetz Bayern vom 23.12.2024, GVBl. S. 619
- Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA), BAYERN.RECHT
- Bekanntmachung „Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich“, BAYERN.RECHT
- Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
- Auftragsberatungszentrum Bayern
Alle Fundstellen am Normtext bzw. an der amtlichen Seite gegengelesen am 29.10.2026.
Dieser Beitrag erklärt Regeln allgemein, Stand 29.10.2026. Ob und wie eine Regel in Ihrem Verfahren gilt, entscheidet Ihre Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.
Häufige Fragen
Wie lange gelten die bayerischen Wertgrenzen?
Art. 20 BayWiVG gilt seit 1. Januar 2025 und tritt nach Art. 28 Abs. 4 BayWiVG mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Müssen bayerische Kommunen die UVgO anwenden?
Die Bekanntmachung „Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich“ empfiehlt Kommunen die UVgO für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Die Wertgrenzen des Art. 20 BayWiVG gelten für staatliche und kommunale Auftraggeber.


