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Vergaberecht Reihe: Landesvergaberecht 2026, Teil 2

Vergabe in Hessen 2026: HVTG, Vergabeerlass und Wertgrenzen

Hessen hat 2026 sein Vergabe- und Tariftreuegesetz geändert und einen neuen Vergabeerlass erlassen. Beides gilt für das Land und für die Kommunen. Ein Überblick mit amtlichen Fundstellen, Stand 29.10.2026.

Stand: Redaktion Digitale-Vergabe.DE3 Min. Lesezeit

Welche Regeln gelten

Oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt auch in Hessen das Vergaberecht des Bundes. Unterhalb davon greifen zwei Landesregeln, die für das Land und die Kommunen gleichermaßen gelten:

  • Das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 12.07.2021, geändert durch Gesetz vom 17.06.2026 (GVBl. 2026 Nr. 40). Die Änderung ist am 25. Juni 2026 in Kraft getreten. Das Gesetz gilt nach § 1 Abs. 5 für das Land sowie für Gemeinden und Gemeindeverbände. Seinen Anwendungsbereich nach Auftragswert nennt § 1 Abs. 1.
  • Der Vergabeerlass vom 12.06.2026 (Staatsanzeiger 27/2026 S. 598), in Kraft seit 30. Juni 2026. Er gilt als einheitliche Richtlinie nach § 55 LHO und als Vergabegrundsätze nach § 29 der Gemeindehaushaltsverordnung. Er ersetzt den Erlass von 2021.

Für den Ablauf der Verfahren bei Liefer- und Dienstleistungen verweist § 12 Abs. 4 HVTG auf die UVgO in der im Land Hessen geltenden Fassung. Der Vergabeerlass passt die UVgO in Teil 3.1 an: An die Stelle von § 8 Abs. 2 bis 4 UVgO tritt § 12 HVTG, und § 14 UVgO zum Direktauftrag ist nicht anzuwenden. Den Direktauftrag regelt der Erlass in Teil 2 selbst.

Wertgrenzen nach § 12 HVTG

Gilt für Land und Kommunen seit 25.06.2026. Stand 29.10.2026.
LeistungVerfahrensartzulässig bisFundstelle
Liefer- und DienstleistungenBeschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerbunterhalb des Schwellenwerts nach § 106 Abs. 1 und 2 GWB§ 12 Abs. 3 HVTG
BauleistungenBeschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändige Vergabeunterhalb des Schwellenwerts nach § 106 Abs. 1 und 2 GWB§ 12 Abs. 2 HVTG

§ 12 Abs. 3 HVTG lautet: „Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen sind eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb bei einem geschätzten Auftragswert bis unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zulässig.“

Unterhalb des Anwendungsbereichs des HVTG regelt der Vergabeerlass in Teil 2, bis zu welchem Auftragswert direkt beauftragt werden kann. Den Betrag lesen Sie bitte im Erlass nach.

Was sich 2026 geändert hat

  • Anwendungsbereich neu gefasst: § 1 Abs. 1 HVTG bestimmt, ab welchem Auftragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte das Gesetz gilt. Oberhalb der EU-Schwellenwerte sind einzelne Vorschriften anzuwenden, etwa zur Tariftreue.
  • Tariftreue und Mindestentgelt: § 4 HVTG sieht vor, dass Mindestentgelte per Rechtsverordnung nach Branchentarifverträgen festgelegt werden.
  • Neuer Vergabeerlass: Er löst den Erlass vom 10.08.2021 ab und gilt seit 30.06.2026.
  • Übergang: Für Verfahren, die vor dem 25.06.2026 eingeleitet wurden, gilt das bisherige Recht (§ 22 HVTG).

Wo Sie nachlesen

Das HVTG steht im amtlichen Rechtsportal Hessen. Erlasse und Hinweise veröffentlicht das Hessische Wirtschaftsministerium. Fragen zur Praxis beantwortet die Auftragsberatungsstelle Hessen.

So zeigt es Digitale-Vergabe.DE

In einer Akte mit Land Hessen steht der Wortlaut von § 12 Abs. 2 und 3 HVTG als Zitat mit Fundstelle zur Auswahl, wenn Sie die Verfahrensart begründen. Vorgewählt ist nichts, und gegen Ihren Auftragswert wird nichts geprüft. Welche Vorschrift für Ihr Haus gilt, entscheidet Ihre Vergabestelle.

Fundstellen und Quellen

  1. Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG), Lesefassung im amtlichen Rechtsportal
  2. Gesetz zur Änderung des HVTG vom 17.06.2026, GVBl. 2026 Nr. 40 (PDF)
  3. Gemeinsamer Runderlass öffentliches Auftragswesen (Vergabeerlass) vom 12.06.2026, StAnz. 27/2026 S. 598 (PDF)
  4. Hessisches Wirtschaftsministerium: Öffentliches Auftragswesen
  5. Auftragsberatungsstelle Hessen

Alle Fundstellen am Normtext bzw. an der amtlichen Seite gegengelesen am 29.10.2026.

Dieser Beitrag erklärt Regeln allgemein, Stand 29.10.2026. Ob und wie eine Regel in Ihrem Verfahren gilt, entscheidet Ihre Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

Häufige Fragen

Gilt das HVTG auch für Kommunen?

Ja. Nach § 1 Abs. 5 HVTG gilt das Gesetz für das Land Hessen sowie für Gemeinden und Gemeindeverbände. Auch der Vergabeerlass vom 12.06.2026 gilt für Land und Kommunen, als Richtlinie nach § 55 LHO und als Vergabegrundsätze nach § 29 GemHVO.

Was gilt für Verfahren, die vor der Gesetzesänderung begonnen haben?

Nach der Übergangsbestimmung in § 22 HVTG gilt für Verfahren, die vor dem 25.06.2026 eingeleitet wurden, das bisherige Recht.

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