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Vergaberecht Reihe: Landesvergaberecht 2026, Teil 1

Vergabe in Nordrhein-Westfalen 2026: Wertgrenzen und Regeln

In Nordrhein-Westfalen gelten für das Land und für die Kommunen seit 2026 unterschiedliche Regeln. Das Land wendet die UVgO über seine Verwaltungsvorschriften an, die Gemeinden sind seit dem 1. Januar 2026 freier. Ein Überblick mit amtlichen Fundstellen, Stand 29.10.2026.

Stand: Redaktion Digitale-Vergabe.DE3 Min. Lesezeit

Land und Kommunen: zwei Regelkreise

Für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt in NRW wie überall das Vergaberecht des Bundes: GWB, VgV, SektVO, VOB/A Abschnitt 2. Unterhalb der Schwellenwerte regelt jedes Land selbst, was gilt. In Nordrhein-Westfalen unterscheiden sich dabei seit 2026 das Land und die Gemeinden deutlich.

  • Landesverwaltung: Sie wendet die UVgO über die Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung an. Der aktuelle Runderlass dazu steht im Ministerialblatt 2026 Nr. 94. Das Ministerium der Finanzen hat mit Erlass vom 21.09.2026 vorläufige Verwaltungsvorschriften ab 1. Oktober 2026 bekannt gegeben, die nach dem Erlass inhaltsgleich mit der künftigen Fassung sind.
  • Gemeinden: Seit dem 1. Januar 2026 gilt § 75a der Gemeindeordnung. Die frühere Vorschrift der Kommunalhaushaltsverordnung zu Vergaben wurde aufgehoben. § 75a Abs. 2 GO NRW sagt: „Die Gemeinde darf Regelungen, die die Durchführung von Vergaben einschränken, nur durch den Beschluss einer Satzung erlassen.“ Eine Landesvorgabe zur UVgO und zu Wertgrenzen gibt es für Gemeinden damit nicht mehr.

Wertgrenzen der Landesverwaltung

Die Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO NRW nennen in Nr. 2.2 Wertgrenzen. Für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb lauten sie:

Beträge ohne Umsatzsteuer. Gilt für die Landesverwaltung, nicht für Gemeinden. Fundstelle: Nr. 2.2.1 VV zu § 55 LHO NRW, vorläufige Fassung nach dem Erlass vom 21.09.2026. Stand 29.10.2026.
LeistungVerfahrensartbis zuFundstelle
Liefer- und DienstleistungenBeschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UVgO)100.000 €Nr. 2.2.1 Abs. 2
BauleistungenBeschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A)1.250.000 €Nr. 2.2.1 Abs. 1

In Nr. 2.2.2 regeln die Verwaltungsvorschriften außerdem die Verhandlungsvergabe und die Freihändige Vergabe, jeweils mit und ohne Teilnahmewettbewerb, in Nr. 2.2.3 den Direktauftrag. Die Beträge dort lesen Sie bitte im Erlass nach, der unten verlinkt ist. Ohne Teilnahmewettbewerb verlangt Nr. 2.2.2 oberhalb der dort genannten Grenze, die Gründe für den Verzicht zu dokumentieren, sofern ein Wettbewerb möglich wäre.

Was sich 2025 und 2026 geändert hat

  • Gesetz vom 10.07.2025 (GV. NRW. 2025 S. 618): § 75a GO NRW eingefügt, die Vergabegrundsätze für Gemeinden in der Kommunalhaushaltsverordnung aufgehoben. Wirksam seit 1. Januar 2026.
  • Runderlass zu den VV zu § 55 LHO im Ministerialblatt 2026 Nr. 94.
  • Erlass vom 21.09.2026: vorläufige Verwaltungsvorschriften ab 1. Oktober 2026. Als Anlass nennt der Erlass die Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes durch das Vergabebeschleunigungsgesetz zum 1. Juli 2026.
  • Tariftreue: Heute gilt das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW von 2018. Der Landtag hat am 14.10.2026 das Tarifentgeltsicherungsgesetz beschlossen (Plenarprotokoll 18/132). Nach dem Gesetzentwurf (Drucksache 18/19004) soll es am 1. Januar 2027 in Kraft treten und das bisherige Gesetz ablösen. Die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt haben wir bis zum Stand dieses Beitrags nicht gefunden.

Wo Sie nachlesen

Erlasse und Hinweise des Landes veröffentlicht das Ministerium der Finanzen auf vergabe.nrw.de. Gesetze und Verwaltungsvorschriften stehen im amtlichen Rechtsportal recht.nrw.de. Für Gemeinden ist die eigene Satzung maßgeblich.

So zeigt es Digitale-Vergabe.DE

In einer Akte mit Land Nordrhein-Westfalen stehen die Wertgrenzen der Landesverwaltung als Zitat mit Fundstelle zur Auswahl, wenn Sie die Verfahrensart begründen. Vorgewählt ist nichts, und gegen Ihren Auftragswert wird nichts geprüft. Jedes Zitat nennt, für wen es gilt, hier die Landesverwaltung. Welche Vorschrift für Ihr Haus gilt, entscheidet Ihre Vergabestelle. Eigene Wertgrenzen Ihres Hauses, etwa aus einer Satzung, tragen Sie in den Hausregeln ein.

Fundstellen und Quellen

  1. Ministerium der Finanzen NRW: Erlass zu den vorläufigen VV zu § 55 LHO NRW vom 21.09.2026 (PDF)
  2. Runderlass zu den VV zu § 55 LHO NRW, MB.NRW 2026 Nr. 94
  3. Gesetz vom 10.07.2025 mit § 75a GO NRW, GV. NRW. 2025 S. 618
  4. Landtag NRW: Plenarprotokoll 18/132 vom 14.10.2026 (Tarifentgeltsicherungsgesetz)
  5. Landtag NRW: Gesetzentwurf Drucksache 18/19004
  6. Vergabe.NRW, Portal des Ministeriums der Finanzen

Alle Fundstellen am Normtext bzw. an der amtlichen Seite gegengelesen am 29.10.2026.

Dieser Beitrag erklärt Regeln allgemein, Stand 29.10.2026. Ob und wie eine Regel in Ihrem Verfahren gilt, entscheidet Ihre Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

Häufige Fragen

Müssen Gemeinden in NRW die UVgO anwenden?

Eine Pflicht des Landes dazu gibt es seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr. § 75a GO NRW lässt einschränkende Regeln für Vergaben nur noch durch eine Satzung der Gemeinde zu. Welche Regeln eine Gemeinde sich selbst gibt, steht in ihrer Satzung. Oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt das GWB-Vergaberecht unabhängig davon.

Bis zu welchem Wert darf das Land NRW beschränkt ohne Teilnahmewettbewerb ausschreiben?

Nach Nr. 2.2.1 der VV zu § 55 LHO NRW bei Liefer- und Dienstleistungen bis 100.000 Euro und bei Bauleistungen bis 1.250.000 Euro, jeweils ohne Umsatzsteuer. Ob eine Verfahrensart im Einzelfall passt, entscheidet die Vergabestelle.

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