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eForms Reihe: eForms, Teil 4

eForms Teil 4: Umstellung auf eForms-DE 2.2

Die KoSIT hat am 14. September 2026 die Spezifikation eForms-DE 2.2.0 veröffentlicht. Fachverfahren sollen sich rechtzeitig umstellen. Der vierte Teil der Reihe erklärt, was hinter der neuen Fassung steckt und worauf Vergabestellen achten.

Stand: Redaktion Digitale-Vergabe.DE3 Min. Lesezeit

Was eForms-DE 2.2.0 ist

eForms-DE ist die deutsche Ausprägung der europäischen eForms. Die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) gibt die Spezifikation heraus, mit Feldern, Prüfregeln und Codelisten. Vor 2.2.0 gab es die Fassungen 2.0.0 und 2.1.0.

Nach der Meldung der KoSIT wurde die Version 2.2 am 14.09.2026 veröffentlicht. Sie beruht auf dem TED eForms SDK 1.15.1 der EU und kann ab sofort genutzt werden. Als Inhalt nennt die KoSIT allgemein:

  • Angleichung an die Vorgaben der Europäischen Kommission
  • Fehlerbehebungen
  • nationale Präzisierungen der Spezifikation, der Prüfregeln und der Codelisten
  • höhere Datenqualität und eine gesicherte maschinenlesbare Übermittlung an das System der EU

Wer festlegt, ab wann sie gilt

Nach § 10a Abs. 2 VgV ist für Bekanntmachungen der Datenaustauschstandard eForms in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Festgelegt wird er vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Ein verbindliches Datum für 2.2 nennt die Meldung der KoSIT nicht. Sie bittet die Fachverfahren, sich rechtzeitig auf eine jüngere Version umzustellen. Ab wann der Datenservice Öffentlicher Einkauf nur noch die neue Fassung annimmt, gibt er bekannt.

Was die Umstellung für Vergabestellen heißt

Im Alltag merken Vergabestellen von einer neuen Fassung meist wenig. Die Arbeit liegt bei der Software, die die Bekanntmachungen erzeugt. Sinnvoll sind trotzdem drei Fragen an den eigenen Anbieter:

  1. Wann stellt die Software um? Gibt es einen Zeitplan, und was passiert mit Bekanntmachungen, die gerade in Arbeit sind?
  2. Werden Bekanntmachungen vor dem Senden mit den neuen Prüfregeln geprüft? So fallen Fehler auf, bevor der Datenservice sie ablehnt.
  3. Was passiert bei einer Änderungsbekanntmachung zu einer Bekanntmachung, die noch in der alten Fassung veröffentlicht wurde?

Wer Bekanntmachungen selbst als XML-Datei erzeugt oder in eigene Systeme übernimmt, sollte Felder und Codelisten mit der neuen Spezifikation abgleichen.

Ein Muster, das bleibt

eForms werden regelmäßig fortgeschrieben. Die EU veröffentlicht neue SDK-Fassungen, die KoSIT zieht eForms-DE nach. Ein Umstieg ist deshalb kein einmaliges Projekt, sondern ein wiederkehrender Teil des Betriebs einer Vergabesoftware.

So stellt Digitale-Vergabe.DE um

Die Anwendung erzeugt heute Bekanntmachungen nach eForms-DE 2.1 und hat 2.2 vorbereitet. Ein täglicher Lauf prüft, ob der Datenservice die neue Fassung annimmt. Erst dann laufen alle Probefälle unter 2.2, und ohne Befund stellt die Anwendung um, ohne dass Sie etwas tun müssen. Lehnt der Datenservice eine Lieferung in der neuen Fassung ab, schaltet sie zurück, solange 2.1 noch angenommen wird, und meldet den Fall. Nichts davon sendet eine Bekanntmachung. Gesendet wird weiter nur auf Ihren Klick.

Fundstellen und Quellen

  1. KoSIT: Release eForms-DE 2.2 (Meldung vom 15.09.2026)
  2. KoSIT: eForms-DE, Spezifikation und Versionen
  3. § 10a VgV, Datenaustauschstandard eForms
  4. Amt für Veröffentlichungen der EU: eForms-Dokumentation und SDK

Alle Fundstellen am Normtext bzw. an der amtlichen Seite gegengelesen am 29.10.2026.

Dieser Beitrag erklärt Regeln allgemein, Stand 29.10.2026. Ob und wie eine Regel in Ihrem Verfahren gilt, entscheidet Ihre Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

Häufige Fragen

Ab wann muss ich eForms-DE 2.2 verwenden?

Nach § 10a Abs. 2 VgV ist der Datenaustauschstandard eForms in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden, festgelegt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht durch das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Die KoSIT nennt in ihrer Release-Meldung kein verbindliches Datum. Maßgeblich sind die Bekanntmachung und die Hinweise des Datenservice Öffentlicher Einkauf.

Muss ich in Digitale-Vergabe.DE etwas tun?

Nein. Sobald der Datenservice die neue Fassung annimmt, stellt die Anwendung Ihre Bekanntmachungen ohne Ihr Zutun um.

Digitale-Vergabe.DE kennenlernen

In einer Online-Demo zeigen wir Ihnen die Anwendung mit Musterdaten und beantworten Ihre Fragen zur Bedienung.