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eForms Reihe: eForms, Teil 3

eForms Teil 3: Häufige Fragen

Im dritten Teil der Reihe beantworten wir Fragen, die Vergabestellen zu eForms oft stellen. Die Antworten erklären die Regeln allgemein und nennen die Fundstelle.

Stand: Redaktion Digitale-Vergabe.DE2 Min. Lesezeit

Gilt eForms auch unterhalb der EU-Schwellenwerte?

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 betrifft Bekanntmachungen, die im Supplement zum Amtsblatt der EU erscheinen, also Verfahren oberhalb der Schwellenwerte. eForms-DE enthält zusätzlich Bekanntmachungsarten für nationale Verfahren. Ob für ein Verfahren unterhalb der Schwellenwerte eine Bekanntmachung in diesem Format vorgesehen ist, ergibt sich aus den Regeln von Bund und Ländern, die für den Auftraggeber gelten.

Was macht der Datenservice Öffentlicher Einkauf?

Der Datenservice ist nach § 114 Abs. 3 GWB beim Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern eingerichtet. Er nimmt Bekanntmachungen im Format eForms-DE an, prüft sie technisch und gibt EU-weite Bekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der EU weiter (§ 10a Abs. 5 VgV). Über seinen Bekanntmachungsservice werden die Bekanntmachungen auch national veröffentlicht.

Was passiert mit den Daten für die Statistik?

Das Statistische Bundesamt erstellt eine Vergabestatistik (§ 114 Abs. 2 GWB). Auftraggeber übermitteln dafür nach der Vergabe Daten. Welche Daten und ab welchem Auftragswert, regeln §§ 2 und 3 der Vergabestatistikverordnung. Darum enthalten eForms Felder, die vor allem für die Statistik gebraucht werden, etwa zur strategischen Beschaffung.

Warum lehnt die Prüfung meine Bekanntmachung ab?

eForms-DE umfasst Prüfregeln der EU und deutsche Regeln. Eine Bekanntmachung wird abgelehnt, wenn sie gegen eine verbindliche Regel verstößt, etwa weil ein vorgeschriebenes Feld fehlt, ein Datum in der falschen Reihenfolge steht oder ein Wert nicht in der Codeliste vorkommt. Die Meldung nennt die Regel und die Stelle. Viele Fehler lassen sich vermeiden, wenn die Datei vor dem Senden mit denselben Regeln geprüft wird.

Was ist der Unterschied zwischen Änderung und Auftragsänderung?

  • Eine Änderungsbekanntmachung korrigiert oder ergänzt eine schon veröffentlichte Bekanntmachung, etwa eine verlängerte Frist.
  • Eine Bekanntmachung einer Auftragsänderung betrifft einen schon geschlossenen Vertrag, der während der Laufzeit geändert wird. § 39 Abs. 5 VgV regelt, welche Auftragsänderungen spätestens 30 Tage nach der Änderung bekanntzumachen sind.

Wer hilft bei Fragen zum Format?

Die Spezifikation, Codelisten und Hinweise veröffentlicht die KoSIT auf xeinkauf.de. Die technische Dokumentation der EU steht beim Amt für Veröffentlichungen. Fragen zur Bedienung Ihrer Software beantwortet deren Anbieter.

So arbeitet Digitale-Vergabe.DE

Die Anwendung prüft jede erzeugte Bekanntmachung mit den Prüfregeln der KoSIT, bevor sie gesendet werden kann. Wird eine Bekanntmachung veröffentlicht oder abgelehnt, bekommt die Person, die sie gesendet hat, eine Nachricht mit der TED-Nummer oder der Begründung des Datenservice. Bis zur Veröffentlichung können Sie stoppen, danach senden Sie eine Änderungsbekanntmachung.

Fundstellen und Quellen

  1. § 10a VgV, Bekanntmachungen und eForms
  2. § 39 VgV, Vergabebekanntmachung und Auftragsänderungen
  3. § 40 VgV, Veröffentlichung von Bekanntmachungen
  4. § 114 GWB, Datenservice Öffentlicher Einkauf und Vergabestatistik
  5. Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)
  6. Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780, EUR-Lex
  7. KoSIT: eForms-DE

Alle Fundstellen am Normtext bzw. an der amtlichen Seite gegengelesen am 29.10.2026.

Dieser Beitrag erklärt Regeln allgemein, Stand 29.10.2026. Ob und wie eine Regel in Ihrem Verfahren gilt, entscheidet Ihre Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

Häufige Fragen

Muss jede Vergabestelle selbst an TED senden?

Nein. Nach § 10a Abs. 5 VgV werden EU-weite Bekanntmachungen elektronisch über den Datenservice Öffentlicher Einkauf an das Amt für Veröffentlichungen der EU übermittelt. Der Datenservice veröffentlicht sie zusätzlich über seinen Bekanntmachungsservice.

Ab welchem Tag laufen die Fristen?

Für Fristen kommt es grundsätzlich auf die Absendung an. Wird bei der Übermittlung ein späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, zählt nach § 40 Abs. 1 VgV dieser Tag.

Wie korrigiere ich eine veröffentlichte Bekanntmachung?

Mit einer Änderungsbekanntmachung. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 sieht dafür das Formular „Änderung“ vor.

Muss ich eine Auftragsänderung bekannt machen?

Auftragsänderungen nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB sind nach § 39 Abs. 5 VgV spätestens 30 Tage nach der Änderung bekanntzumachen. Ob eine Änderung darunter fällt, entscheidet die Vergabestelle.

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In einer Online-Demo zeigen wir Ihnen die Anwendung mit Musterdaten und beantworten Ihre Fragen zur Bedienung.