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Ausschreibungspraxis

Produktneutral ausschreiben: Regel, Ausnahmen, Praxis

Eine Leistungsbeschreibung soll den Bedarf beschreiben, nicht ein bestimmtes Produkt. Das öffnet den Wettbewerb und ist im Vergaberecht als Grundsatz verankert. Dieser Beitrag erklärt die Regel, die Ausnahmen mit Fundstelle und Wege, Leistungen ohne Markennamen zu beschreiben.

Stand: Redaktion Digitale-Vergabe.DE3 Min. Lesezeit

Die Regel

§ 31 Abs. 6 VgV formuliert den Grundsatz: In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft, ein besonderes Verfahren, gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Es sei denn, der Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt.

Dahinter stehen die Grundsätze aus § 97 GWB: Wettbewerb und Gleichbehandlung. Wer ein Produkt beschreibt statt einer Leistung, schließt andere Anbieter aus, die den Bedarf ebenso decken könnten.

Die Ausnahmen

Verweise sind nach § 31 Abs. 6 Satz 2 VgV ausnahmsweise zulässig, „wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; diese Verweise sind mit dem Zusatz ‚oder gleichwertig‘ zu versehen.“ Ähnlich, aber nicht gleich, regeln es die anderen Vergabeordnungen:

Stand 29.10.2026. Wortlaut jeweils in der verlinkten amtlichen Fassung.
RegelwerkFundstelleBesonderheit
VgV§ 31 Abs. 6Ausnahme nur mit „oder gleichwertig“
SektVO§ 28 Abs. 6gleicher Wortlaut wie die VgV
UVgO§ 23 Abs. 5Zusatz kann entfallen, wenn ein sachlicher Grund die Produktvorgabe ansonsten rechtfertigt
VOB/A Abschnitt 1§ 7 Abs. 2Verweise auf Marken, Patente, Typen nur, wenn durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt oder anders nicht hinreichend genau beschreibbar, dann mit „oder gleichwertig“
VOB/A Abschnitt 2§ 7 EU Abs. 2entsprechende Regel für Bauaufträge oberhalb der Schwellenwerte

Ob eine Ausnahme in einem bestimmten Verfahren vorliegt, entscheidet die Vergabestelle. Nach § 8 Abs. 1 VgV dokumentiert der Auftraggeber das Verfahren fortlaufend, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe erforderlich ist.

So beschreiben Sie ohne Marke

  1. Vom Zweck her denken: Was soll die Leistung im Alltag können? Welche Aufgaben, welche Nutzerzahlen, welche Umgebung?
  2. Messbare Merkmale nennen: Leistungswerte, Kapazitäten, Laufzeiten, Verfügbarkeit. Wo möglich mit Mindestwert statt exaktem Wert.
  3. Spannen statt fester Maße: Ein Maß mit Toleranz lässt mehr Produkte zu als drei exakte Abmessungen.
  4. Normen und offene Standards: Schnittstellen und Dateiformate über offene Standards beschreiben statt über das Format eines Herstellers.
  5. Gleichwertigkeit greifbar machen: Wenn ein Verweis nötig ist, die Merkmale nennen, an denen Gleichwertigkeit gemessen wird.
  6. Einheitliche Begriffe: Dieselbe Rolle immer gleich bezeichnen, etwa nicht abwechselnd „Auftragnehmer“ und „Dienstleister“.

Ein Beispiel aus der Hardware-Beschaffung zeigt unser Leitfaden PC und Notebooks produktneutral ausschreiben.

Barrierefreiheit gehört dazu

Produktneutral heißt nicht anforderungsarm. Bei Leistungen für Menschen sind nach § 121 Abs. 2 GWB auch die Zugänglichkeitskriterien zu berücksichtigen. Mehr dazu in Barrierefreiheit in der Vergabe.

So hilft Digitale-Vergabe.DE

In der Akte sucht ein Werkzeug Ihre Unterlagen nach Stellen ab, die mit Produktneutralität zu tun haben können: Marken- und Herstellernamen, Wörter mit ® oder ™, Typ- und Modellbezeichnungen, herstellerbezogene Formate und Schnittstellen, Maße ohne Spanne oder Toleranz und wechselnde Begriffe für dieselbe Rolle. Die Suche arbeitet regelbasiert ohne KI und liefert jedes Mal dasselbe Ergebnis.

Jeder Befund ist ein Satz über eine Tatsache, etwa: Markenname genannt, Zusatz „oder gleichwertig“ im selben Satz ja oder nein. Es gibt keine Punkte, keine Ampel und keine Aussage, ob eine Angabe zulässig ist. Vertragsbedingungen werden nicht durchsucht. Was Sie aus einem Befund machen, entscheidet Ihre Vergabestelle.

Fundstellen und Quellen

  1. § 31 VgV, Leistungsbeschreibung
  2. § 28 SektVO, Leistungsbeschreibung
  3. § 23 UVgO, BAnz AT 07.02.2017 B1
  4. § 7 VOB/A Abschnitt 1, BAnz AT 19.02.2019 B2
  5. § 7 EU VOB/A, Ausgabe 2026, BAnz AT 24.08.2026 B6
  6. § 8 VgV, Dokumentation und Vergabevermerk
  7. § 121 GWB, Leistungsbeschreibung

Alle Fundstellen am Normtext bzw. an der amtlichen Seite gegengelesen am 29.10.2026.

Dieser Beitrag erklärt Regeln allgemein, Stand 29.10.2026. Ob und wie eine Regel in Ihrem Verfahren gilt, entscheidet Ihre Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

Häufige Fragen

Darf ich einen Markennamen mit „oder gleichwertig“ nennen?

Nach § 31 Abs. 6 VgV sind Verweise auf Marken, Typen oder Ursprung ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Dann sind sie mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen. Ob die Voraussetzungen in einem Verfahren vorliegen, entscheidet die Vergabestelle.

Was ist bei der UVgO anders?

§ 23 Abs. 5 UVgO erlaubt Markennamen ebenfalls nur ausnahmsweise mit dem Zusatz „oder gleichwertig“. Abweichend von der VgV kann der Zusatz nach § 23 Abs. 5 UVgO entfallen, wenn ein sachlicher Grund die Produktvorgabe ansonsten rechtfertigt.

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