Zum Inhalt springen

Barrierefreiheit

Barrierefreiheit in der Vergabe und in unserem Produkt

Barrierefreiheit betrifft die Vergabe zweimal: bei dem, was beschafft wird, und bei den Werkzeugen, mit denen das Verfahren läuft. Dieser Beitrag erklärt die Regeln mit Fundstelle und zeigt offen, was wir an Digitale-Vergabe.DE selbst getestet haben und was noch offen ist.

Stand: Redaktion Digitale-Vergabe.DE3 Min. Lesezeit

Barrierefreiheit in der Leistungsbeschreibung

Die zentrale Regel steht in § 121 Abs. 2 GWB: „Bei der Beschaffung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, sind bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen.“

  • Unterhalb der Schwellenwerte steht dieselbe Regel in § 23 Abs. 4 UVgO, soweit die UVgO für den Auftraggeber gilt.
  • Vorgaben aus EU-Recht: Gibt es verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse in einem Rechtsakt der EU, muss die Leistungsbeschreibung darauf Bezug nehmen (§ 31 Abs. 5 VgV).
  • Zuschlagskriterien: Zu den möglichen qualitativen Kriterien zählt nach § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VgV auch die Zugänglichkeit der Leistung insbesondere für Menschen mit Behinderungen und die Übereinstimmung mit Anforderungen des „Designs für Alle“.

Barrierefreie E-Vergabe

Auch das Verfahren selbst muss zugänglich sein. Nach § 11 Abs. 1 VgV gewährleistet der Auftraggeber die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Mittel nach den §§ 4, 12a und 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes. Das betrifft etwa die Plattform, auf der Unternehmen Unterlagen abrufen und Angebote abgeben.

Für öffentliche Stellen des Bundes verlangt § 12a Abs. 1 BGG barrierefreie Websites und mobile Anwendungen. Nach Abs. 3 ist die barrierefreie Gestaltung bei Neuanschaffungen schon bei Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen. Die Länder haben eigene Gesetze und Verordnungen für ihre Stellen.

Welche Norm gilt

Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) beschreibt die Anforderungen an IT des Bundes. Nach § 3 Abs. 2 wird ihre Erfüllung vermutet, wenn Angebote harmonisierten Normen entsprechen, die im Amtsblatt der EU genannt sind. Nach Angabe der Bundesfachstelle Barrierefreiheit ist das zurzeit die EN 301 549 in der Version V3.2.1 (2021-03). Diese Norm baut für Web-Inhalte auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) auf.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 um und betrifft bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, etwa Hardware für Verbraucher, Selbstbedienungsterminals, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr und Bankdienstleistungen für Verbraucher. Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, gilt die Pflicht aus § 3 Abs. 1 nicht. Für Vergabestellen kann das BFSG eine Rolle spielen, wenn sie Produkte beschaffen, die darunter fallen.

Für die Leistungsbeschreibung: Barrierefreiheit gehört als messbare technische Anforderung in die Unterlagen, etwa mit Verweis auf die geltende Norm und einem Nachweis, den der Bieter vorlegt. Welche Anforderungen in einem Verfahren gelten, legt die Vergabestelle fest.

Was wir an Digitale-Vergabe.DE getestet haben

Wir prüfen unsere Anwendung regelmäßig selbst auf Barrieren und veröffentlichen das Ergebnis mit Datum. Stand der letzten Selbsttests:

  • 09.10.2026, Anwendung: automatische Prüfung mit axe-core 4.10.2 nach WCAG 2.1, Stufen A und AA, über 31 Seitenaufrufe. Ergebnis: keine Verstöße auf den geprüften Seiten. Alle Seiten ohne waagerechtes Scrollen bei 320 Pixel Breite. In 30 Schritten mit der Tabulatortaste je Seite hatte jedes Ziel einen sichtbaren Fokus.
  • 15. und 17.10.2026, Seiten für Unternehmen: Unterlagenseite mit dem Formular zur Angebotsabgabe, Informationen zur elektronischen Abgabe und Bieterportal bei 1440 und 390 Pixel Breite, dazu eine Tastaturprobe. Ergebnis: keine Verstöße.

Genauso offen sagen wir, was ein automatischer Test nicht findet und was noch nicht systematisch geprüft ist: ganze Abläufe nur mit der Tastatur, die Arbeit mit Screenreadern, Verständlichkeit aus Sicht von Menschen mit Behinderungen, der Unterlagen-Editor und erzeugte Dokumente, die noch nicht durchgehend als barrierefreie PDF ausgezeichnet sind. Unser Selbsttest ist keine Aussage, dass die Anwendung alle Anforderungen erfüllt.

Barriere gefunden?

Alle Einzelheiten, die geprüften Seiten und den Weg, eine Barriere zu melden, finden Sie auf unserer Seite Barrierefreiheit.

Fundstellen und Quellen

  1. § 121 GWB, Leistungsbeschreibung
  2. § 31 VgV, Leistungsbeschreibung
  3. § 11 VgV, Anforderungen an elektronische Mittel
  4. § 58 VgV, Zuschlag und Zuschlagskriterien
  5. § 23 UVgO, BAnz AT 07.02.2017 B1
  6. § 12a BGG, Barrierefreie Informationstechnik
  7. § 3 BITV 2.0
  8. Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Die BITV 2.0 und die EN 301 549
  9. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 1
  10. Richtlinie (EU) 2019/882, EUR-Lex
  11. Richtlinie (EU) 2016/2102, EUR-Lex
  12. Digitale-Vergabe.DE: Barrierefreiheit, Stand unseres Selbsttests

Alle Fundstellen am Normtext bzw. an der amtlichen Seite gegengelesen am 29.10.2026.

Dieser Beitrag erklärt Regeln allgemein, Stand 29.10.2026. Ob und wie eine Regel in Ihrem Verfahren gilt, entscheidet Ihre Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

Häufige Fragen

Muss Barrierefreiheit in jede Leistungsbeschreibung?

Nach § 121 Abs. 2 GWB sind bei Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen. § 23 Abs. 4 UVgO enthält dieselbe Regel für die Unterschwelle, soweit die UVgO gilt.

Welche Norm gilt für barrierefreie IT?

Die BITV 2.0 vermutet die Erfüllung der Anforderungen, wenn Angebote harmonisierten Normen entsprechen, die im Amtsblatt der EU genannt sind (§ 3 Abs. 2). Nach der Bundesfachstelle Barrierefreiheit ist das zurzeit die EN 301 549 in der Version V3.2.1.

Digitale-Vergabe.DE kennenlernen

In einer Online-Demo zeigen wir Ihnen die Anwendung mit Musterdaten und beantworten Ihre Fragen zur Bedienung.