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Das Vergabejahr 2027

Was sich 2027 ändert oder ausläuft, soweit es heute in amtlichen Texten steht.

Stand: 29.10.2026

Was sich im Jahr 2027 ändert oder ausläuft, soweit es heute in amtlichen Texten steht. Jeder Punkt nennt seine Fundstelle.

EU-Schwellenwerte gelten bis Ende 2027

Die Delegierten Verordnungen der Kommission setzen die Schwellenwerte „für die Jahre 2026-2027“ fest. Die Kommission setzt die Werte alle zwei Jahre mit Wirkung zum 1. Januar neu fest. Für 2027 gelten deshalb dieselben Werte wie 2026, zum Beispiel 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen übriger öffentlicher Auftraggeber. Alle Werte: EU-Schwellenwerte 2026 und 2027.

Befristete Wertgrenzen mit Ende im Jahr 2027

In unserer Datenquelle der Landeswertgrenzen enden diese Regelungen im Jahr 2027:

Aus der Übersicht der Wertgrenzen, Wortlaut geprüft am 25.10.2026.
Land und GeltungsbereichFundstellebefristet bis
Baden-Württemberg, Landesverwaltung, befristet bis 30.09.2027Nr. 7.1 VwV Beschaffung vom 23.07.2024 (GABl. S. 623)01.10.2027
Baden-Württemberg, KommunenNr. 2.1 Buchst. a Abs. 2 VergabeVwV vom 05.12.2024 (GABl. 2024 S. 824)01.10.2027

Ob ein Land die Befristung verlängert oder neu regelt, steht noch nicht fest. Die Landesseite zeigt den jeweils aktuellen Stand: Wertgrenzen in Baden-Württemberg.

E-Rechnung: Übergangsregeln für Papierrechnungen

Im Umsatzsteuergesetz stehen Übergangsregeln für Rechnungen. Nach § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG kann eine Rechnung „bis zum 31. Dezember 2026 für einen nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027 ausgeführten Umsatz auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, übermittelt werden“. Für Umsätze im Jahr 2027 nennt § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG eine entsprechende Möglichkeit bis zum 31. Dezember 2027, wenn der Gesamtumsatz des ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr „nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat“; Nummer 3 regelt Rechnungen per elektronischem Datenaustausch (EDI). Ob und wie diese Regeln für ein Unternehmen gelten, klärt es mit seiner steuerlichen Beratung.

Bericht zum Losgrundsatz

Das GWB verpflichtet die Bundesregierung, dem Bundestag „bis zum 30. September 2027 über die Auswirkungen des § 97a Absatz 3“ zu berichten. § 97a GWB regelt die Aufteilung in Lose.

Was diese Seite nicht enthält

Termine aus Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen nennen wir nicht. Die Seite führt nur Regelungen auf, die amtlich verkündet sind.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

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