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Wertgrenzen in Baden-Württemberg

Was die Vorschriften in Baden-Württemberg für die Vergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte festlegen, im Wortlaut und mit amtlicher Fundstelle.

Stand: 29.10.2026 · Wortlaut geprüft am 25.10.2026

Wertgrenzen in Baden-Württemberg im Überblick

Beträge ohne Umsatzsteuer, soweit die Vorschrift es nennt. Kurzangabe aus dem Wortlaut unten, geprüft am 25.10.2026.
LeistungVerfahrensartWertgrenzeFürGültigFundstelle
Liefer- und DienstleistungenBeschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerbunterhalb des Schwellenwerts nach § 106 Abs. 2 GWBLandesverwaltung, befristet bis 30.09.2027; für Kommunen nach Nr. 2.3 Buchst. b VergabeVwV vom 05.12.2024 zur Anwendung empfohlen, befristet bis 01.10.2027seit 01.10.2024, befristet bis 01.10.2027Nr. 7.1 VwV Beschaffung vom 23.07.2024 (GABl. S. 623)
Liefer- und DienstleistungenVerhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerbunterhalb des Schwellenwerts nach § 106 Abs. 2 GWBLandesverwaltung, befristet bis 30.09.2027; für Kommunen nach Nr. 2.3 Buchst. b VergabeVwV vom 05.12.2024 zur Anwendung empfohlen, befristet bis 01.10.2027seit 01.10.2024, befristet bis 01.10.2027Nr. 7.1 VwV Beschaffung vom 23.07.2024 (GABl. S. 623)
Liefer- und DienstleistungenVerhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerbunterhalb des Schwellenwerts nach § 106 Abs. 2 GWBLandesverwaltung, befristet bis 30.09.2027; für Kommunen nach Nr. 2.3 Buchst. b VergabeVwV vom 05.12.2024 zur Anwendung empfohlen, befristet bis 01.10.2027seit 01.10.2024, befristet bis 01.10.2027Nr. 7.1 VwV Beschaffung vom 23.07.2024 (GABl. S. 623)
BauleistungenBeschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerbbis 1.000.000 EuroKommunenseit 01.01.2025, befristet bis 01.10.2027Nr. 2.1 Buchst. a Abs. 2 VergabeVwV vom 05.12.2024 (GABl. 2024 S. 824)
BauleistungenFreihändige Vergabeunterhalb des EU-Schwellenwerts für Liefer- und Dienstleistungen (§ 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB)Kommunenseit 01.01.2025, befristet bis 01.10.2027Nr. 2.1 Buchst. a Abs. 2 VergabeVwV vom 05.12.2024 (GABl. 2024 S. 824)

Wortlaut der Vorschriften

Die folgenden Sätze stehen so in den amtlichen Quellen. „[…]“ markiert eine Auslassung.

Liefer- und Dienstleistungen, Landesverwaltung, befristet bis 30.09.2027

Zusätzlich zu den in § 8 Absätze 3 und 4 UVgO geregelten Voraussetzungen dürfen Beschaffungen unterhalb des jeweiligen Schwellenwerts gemäß §106 Absatz 2 GWB auch im Wege einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

Geltungsbereich laut Quelle: Landesverwaltung, befristet bis 30.09.2027; für Kommunen nach Nr. 2.3 Buchst. b VergabeVwV vom 05.12.2024 zur Anwendung empfohlen, befristet bis 01.10.2027.

Bauleistungen, Kommunen

Unabhängig von der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A können eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert von 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer), eine Freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert unterhalb des EU-Schwellenwerts nach § 106 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge (ohne Umsatzsteuer) und ein Direktauftrag bis zu einem Auftragswert von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erfolgen. Diese Wertgrenzen sind bis zum 1. Oktober 2027 befristet.

Für Bauaufträge der Landesverwaltung ist in unserer Datenquelle keine eigene Landesgrenze hinterlegt.

Was außerdem gelten kann

Neben den Vorschriften des Landes stehen Wertgrenzen in den Verfahrensordnungen selbst, zum Beispiel für den Direktauftrag in § 14 UVgO und für Bauleistungen in § 3a VOB/A Abschnitt 1. Ob und mit welchen Abweichungen sie in Baden-Württemberg gelten, regelt das Land. Den Wortlaut der Verfahrensordnungen finden Sie in der Übersicht.

Diese Seite gibt Vorschriften wieder. Sie ordnet keinen Auftrag einer Verfahrensart zu. Welche Vorschrift für Ihr Haus gilt und welche Verfahrensart Sie wählen, entscheidet Ihre Vergabestelle.

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Wählt Ihre Vergabestelle in der Akte eine dieser Verfahrensarten, zeigt die Begründungskarte die Sätze Ihres Landes zur Auswahl, nichts ist vorgewählt. Die Anwendung prüft den Auftragswert nicht gegen die Grenze. Mehr zur Akte.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

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