Wertgrenzen in Baden-Württemberg im Überblick
| Leistung | Verfahrensart | Wertgrenze | Für | Gültig | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Liefer- und Dienstleistungen | Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | unterhalb des Schwellenwerts nach § 106 Abs. 2 GWB | Landesverwaltung, befristet bis 30.09.2027; für Kommunen nach Nr. 2.3 Buchst. b VergabeVwV vom 05.12.2024 zur Anwendung empfohlen, befristet bis 01.10.2027 | seit 01.10.2024, befristet bis 01.10.2027 | Nr. 7.1 VwV Beschaffung vom 23.07.2024 (GABl. S. 623) |
| Liefer- und Dienstleistungen | Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb | unterhalb des Schwellenwerts nach § 106 Abs. 2 GWB | Landesverwaltung, befristet bis 30.09.2027; für Kommunen nach Nr. 2.3 Buchst. b VergabeVwV vom 05.12.2024 zur Anwendung empfohlen, befristet bis 01.10.2027 | seit 01.10.2024, befristet bis 01.10.2027 | Nr. 7.1 VwV Beschaffung vom 23.07.2024 (GABl. S. 623) |
| Liefer- und Dienstleistungen | Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb | unterhalb des Schwellenwerts nach § 106 Abs. 2 GWB | Landesverwaltung, befristet bis 30.09.2027; für Kommunen nach Nr. 2.3 Buchst. b VergabeVwV vom 05.12.2024 zur Anwendung empfohlen, befristet bis 01.10.2027 | seit 01.10.2024, befristet bis 01.10.2027 | Nr. 7.1 VwV Beschaffung vom 23.07.2024 (GABl. S. 623) |
| Bauleistungen | Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | bis 1.000.000 Euro | Kommunen | seit 01.01.2025, befristet bis 01.10.2027 | Nr. 2.1 Buchst. a Abs. 2 VergabeVwV vom 05.12.2024 (GABl. 2024 S. 824) |
| Bauleistungen | Freihändige Vergabe | unterhalb des EU-Schwellenwerts für Liefer- und Dienstleistungen (§ 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB) | Kommunen | seit 01.01.2025, befristet bis 01.10.2027 | Nr. 2.1 Buchst. a Abs. 2 VergabeVwV vom 05.12.2024 (GABl. 2024 S. 824) |
Wortlaut der Vorschriften
Die folgenden Sätze stehen so in den amtlichen Quellen. „[…]“ markiert eine Auslassung.
Liefer- und Dienstleistungen, Landesverwaltung, befristet bis 30.09.2027
Zusätzlich zu den in § 8 Absätze 3 und 4 UVgO geregelten Voraussetzungen dürfen Beschaffungen unterhalb des jeweiligen Schwellenwerts gemäß §106 Absatz 2 GWB auch im Wege einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.
Geltungsbereich laut Quelle: Landesverwaltung, befristet bis 30.09.2027; für Kommunen nach Nr. 2.3 Buchst. b VergabeVwV vom 05.12.2024 zur Anwendung empfohlen, befristet bis 01.10.2027.
Bauleistungen, Kommunen
Unabhängig von der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A können eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert von 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer), eine Freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert unterhalb des EU-Schwellenwerts nach § 106 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge (ohne Umsatzsteuer) und ein Direktauftrag bis zu einem Auftragswert von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erfolgen. Diese Wertgrenzen sind bis zum 1. Oktober 2027 befristet.
Für Bauaufträge der Landesverwaltung ist in unserer Datenquelle keine eigene Landesgrenze hinterlegt.
Was außerdem gelten kann
Neben den Vorschriften des Landes stehen Wertgrenzen in den Verfahrensordnungen selbst, zum Beispiel für den Direktauftrag in § 14 UVgO und für Bauleistungen in § 3a VOB/A Abschnitt 1. Ob und mit welchen Abweichungen sie in Baden-Württemberg gelten, regelt das Land. Den Wortlaut der Verfahrensordnungen finden Sie in der Übersicht.
Diese Seite gibt Vorschriften wieder. Sie ordnet keinen Auftrag einer Verfahrensart zu. Welche Vorschrift für Ihr Haus gilt und welche Verfahrensart Sie wählen, entscheidet Ihre Vergabestelle.
In Digitale-Vergabe.DE
Wählt Ihre Vergabestelle in der Akte eine dieser Verfahrensarten, zeigt die Begründungskarte die Sätze Ihres Landes zur Auswahl, nichts ist vorgewählt. Die Anwendung prüft den Auftragswert nicht gegen die Grenze. Mehr zur Akte.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


