Wertgrenzen in Bayern im Überblick
| Leistung | Verfahrensart | Wertgrenze | Für | Gültig | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Liefer- und Dienstleistungen | Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | unterhalb des Schwellenwerts nach § 106 GWB | staatliche und kommunale Auftraggeber | seit 01.01.2025, befristet bis 31.12.2029 | Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayWiVG |
| Liefer- und Dienstleistungen | Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb | unterhalb des Schwellenwerts nach § 106 GWB | staatliche und kommunale Auftraggeber | seit 01.01.2025, befristet bis 31.12.2029 | Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayWiVG |
| Liefer- und Dienstleistungen | Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb | unterhalb des Schwellenwerts nach § 106 GWB | staatliche und kommunale Auftraggeber | seit 01.01.2025, befristet bis 31.12.2029 | Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayWiVG |
| Bauleistungen | Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | bis einschließlich 1.000.000 Euro | staatliche und kommunale Auftraggeber | seit 01.01.2025, befristet bis 31.12.2029 | Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayWiVG |
| Bauleistungen | Freihändige Vergabe | bis einschließlich 1.000.000 Euro | staatliche und kommunale Auftraggeber | seit 01.01.2025, befristet bis 31.12.2029 | Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayWiVG |
Wortlaut der Vorschriften
Die folgenden Sätze stehen so in den amtlichen Quellen. „[…]“ markiert eine Auslassung.
Liefer- und Dienstleistungen, staatliche und kommunale Auftraggeber
(1) Bei der Vergabe von Liefer-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen, deren voraussichtlicher Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterschreitet, gelten für staatliche und kommunale Auftraggeber folgende Wertgrenzen: […] 2. eine Verhandlungsvergabe und eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sind bei Aufträgen unterhalb des Schwellenwerts gemäß § 106 GWB zulässig.
Bauleistungen, staatliche und kommunale Auftraggeber
(2) Bei der Vergabe von Bauleistungen, deren voraussichtlicher Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 GWB unterschreitet, gelten für staatliche und kommunale Auftraggeber folgende Wertgrenzen: […] 2. eine Freihändige Vergabe und eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sind bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 1 000 000 € ohne Umsatzsteuer zulässig.
Was außerdem gelten kann
Neben den Vorschriften des Landes stehen Wertgrenzen in den Verfahrensordnungen selbst, zum Beispiel für den Direktauftrag in § 14 UVgO und für Bauleistungen in § 3a VOB/A Abschnitt 1. Ob und mit welchen Abweichungen sie in Bayern gelten, regelt das Land. Den Wortlaut der Verfahrensordnungen finden Sie in der Übersicht.
Diese Seite gibt Vorschriften wieder. Sie ordnet keinen Auftrag einer Verfahrensart zu. Welche Vorschrift für Ihr Haus gilt und welche Verfahrensart Sie wählen, entscheidet Ihre Vergabestelle.
In Digitale-Vergabe.DE
Wählt Ihre Vergabestelle in der Akte eine dieser Verfahrensarten, zeigt die Begründungskarte die Sätze Ihres Landes zur Auswahl, nichts ist vorgewählt. Die Anwendung prüft den Auftragswert nicht gegen die Grenze. Mehr zur Akte.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


