Wertgrenzen in Brandenburg im Überblick
| Leistung | Verfahrensart | Wertgrenze | Für | Gültig | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Liefer- und Dienstleistungen | Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | solange der EU-Schwellenwert nach § 106 GWB nicht erreicht ist | Landesverwaltung | seit 17.06.2025 | Nr. 3.3 VV zu § 55 LHO Brandenburg (ABl. 2025 Nr. 28 S. 478) |
| Liefer- und Dienstleistungen | Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb | solange der EU-Schwellenwert nach § 106 GWB nicht erreicht ist | Landesverwaltung | seit 17.06.2025 | Nr. 3.3 VV zu § 55 LHO Brandenburg (ABl. 2025 Nr. 28 S. 478) |
| Liefer- und Dienstleistungen | Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb | solange der EU-Schwellenwert nach § 106 GWB nicht erreicht ist | Landesverwaltung | seit 17.06.2025 | Nr. 3.3 VV zu § 55 LHO Brandenburg (ABl. 2025 Nr. 28 S. 478) |
| Liefer- und Dienstleistungen | Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | solange der EU-Schwellenwert nach Art. 4 Buchst. c RL 2014/24/EU nicht erreicht ist | Kommunen | seit 19.06.2025 | § 28 Abs. 3 Satz 2 KomHKV |
| Liefer- und Dienstleistungen | Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb | solange der EU-Schwellenwert nach Art. 4 Buchst. c RL 2014/24/EU nicht erreicht ist | Kommunen | seit 19.06.2025 | § 28 Abs. 3 Satz 2 KomHKV |
| Liefer- und Dienstleistungen | Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb | solange der EU-Schwellenwert nach Art. 4 Buchst. c RL 2014/24/EU nicht erreicht ist | Kommunen | seit 19.06.2025 | § 28 Abs. 3 Satz 2 KomHKV |
| Bauleistungen | Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | bis 1.000.000 Euro | Landesverwaltung | seit 17.06.2025 | Nr. 3.1 Satz 1 VV zu § 55 LHO Brandenburg (ABl. 2025 Nr. 28 S. 478) |
| Bauleistungen | Freihändige Vergabe | bis 1.000.000 Euro | Landesverwaltung | seit 17.06.2025 | Nr. 3.1 Satz 1 VV zu § 55 LHO Brandenburg (ABl. 2025 Nr. 28 S. 478) |
| Bauleistungen | Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | bis 1 Million Euro | Kommunen | seit 19.06.2025 | § 28 Abs. 2 Satz 2 KomHKV |
| Bauleistungen | Freihändige Vergabe | bis 1 Million Euro | Kommunen | seit 19.06.2025 | § 28 Abs. 2 Satz 2 KomHKV |
Wortlaut der Vorschriften
Die folgenden Sätze stehen so in den amtlichen Quellen. „[…]“ markiert eine Auslassung.
Liefer- und Dienstleistungen, Landesverwaltung
3.3 Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte ist eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach § 12 UVgO oder eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 11 UVgO grundsätzlich zulässig, solange der geschätzte Auftragswert den jeweiligen EU-Schwellenwert nach § 106 GWB nicht erreicht.
Liefer- und Dienstleistungen, Kommunen
Dies gilt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe auch zulässig ist, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer den in der jeweils geltenden Fassung von Artikel 4 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65; L 410 vom 18.11.2021, S. 200; L 192 vom 21.7.2022, S. 39; L, 2023/90063, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 vom 15. November 2023 (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023) geändert worden ist, festgelegten Schwellenwert nicht erreicht.
Bauleistungen, Landesverwaltung
3.1 Bei der Vergabe von Bauleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - VOB Teil A, Abschnitt 1 (VOB/A) ist eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe auch zulässig, wenn der Auftragswert 1.000.000 Euro voraussichtlich nicht überschreitet.
Bauleistungen, Kommunen
Dies gilt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb auch zulässig ist, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 1 Million Euro nicht überschreitet, und dass eine freihändige Vergabe auch zulässig ist, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 1 Million Euro nicht überschreitet.
Was außerdem gelten kann
Neben den Vorschriften des Landes stehen Wertgrenzen in den Verfahrensordnungen selbst, zum Beispiel für den Direktauftrag in § 14 UVgO und für Bauleistungen in § 3a VOB/A Abschnitt 1. Ob und mit welchen Abweichungen sie in Brandenburg gelten, regelt das Land. Den Wortlaut der Verfahrensordnungen finden Sie in der Übersicht.
Diese Seite gibt Vorschriften wieder. Sie ordnet keinen Auftrag einer Verfahrensart zu. Welche Vorschrift für Ihr Haus gilt und welche Verfahrensart Sie wählen, entscheidet Ihre Vergabestelle.
In Digitale-Vergabe.DE
Wählt Ihre Vergabestelle in der Akte eine dieser Verfahrensarten, zeigt die Begründungskarte die Sätze Ihres Landes zur Auswahl, nichts ist vorgewählt. Die Anwendung prüft den Auftragswert nicht gegen die Grenze. Mehr zur Akte.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


