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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Teil 4

Wofür die Vorschrift gilt, wie sie aufgebaut ist und wo Sie den amtlichen Text finden.

Stand: 29.10.2026

Wofür Teil 4 des GWB gilt

Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben.

Das GWB regelt in seinem Teil 4 die Vergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte: Grundsätze, Begriffe, Anwendungsbereich und Ausnahmen, Verfahrensarten, Eignung, Ausschluss und Zuschlag sowie das Nachprüfungsverfahren. Die Einzelheiten der Verfahren stehen in den Verordnungen, vor allem in der VgV.

Aufbau

Gliederung und Überschriften aus dem amtlichen Text auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.10.2026.
GliederungParagrafen
Teil 4 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen§ 97 bis § 184
  Kapitel 1 Vergabeverfahren§ 97 bis § 154
    Abschnitt 1 Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich§ 97 bis § 114
    Abschnitt 2 Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber§ 115 bis § 135
      Unterabschnitt 1 Anwendungsbereich§ 115 bis § 118
      Unterabschnitt 2 Vergabeverfahren und Auftragsausführung§ 119 bis § 135
    Abschnitt 3 Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen§ 136 bis § 154
      Unterabschnitt 1 Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber§ 136 bis § 143
      Unterabschnitt 2 Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen§ 144 bis § 147
      Unterabschnitt 3 Vergabe von Konzessionen§ 148 bis § 154
  Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren§ 155 bis § 184
    Abschnitt 1 Nachprüfungsbehörden§ 155 bis § 159
    Abschnitt 2 Verfahren vor der Vergabekammer§ 160 bis § 170
    Abschnitt 3 Sofortige Beschwerde§ 171 bis § 184

Häufig nachgeschlagene Vorschriften

  • § 97: Grundsätze der Vergabe
  • § 97a: Losgrundsatz
  • § 99: Öffentliche Auftraggeber
  • § 103: Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe
  • § 106: Schwellenwerte
  • § 108: Anwendbarkeit bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit
  • § 119: Verfahrensarten
  • § 121: Leistungsbeschreibung
  • § 122: Eignung
  • § 123: Zwingende Ausschlussgründe
  • § 124: Fakultative Ausschlussgründe
  • § 127: Zuschlag
  • § 132: Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
  • § 134: Informations- und Wartepflicht
  • § 135: Unwirksamkeit
  • § 160: Einleitung, Antrag

Letzte Änderung

Laut amtlicher Fassung auf gesetze-im-internet.de: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 20.7.2026 I Nr. 215. Volltext: gesetze-im-internet.de/gwb.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

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