Wofür Teil 4 des GWB gilt
Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben.
Das GWB regelt in seinem Teil 4 die Vergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte: Grundsätze, Begriffe, Anwendungsbereich und Ausnahmen, Verfahrensarten, Eignung, Ausschluss und Zuschlag sowie das Nachprüfungsverfahren. Die Einzelheiten der Verfahren stehen in den Verordnungen, vor allem in der VgV.
Aufbau
| Gliederung | Paragrafen |
|---|---|
| Teil 4 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen | § 97 bis § 184 |
| Kapitel 1 Vergabeverfahren | § 97 bis § 154 |
| Abschnitt 1 Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich | § 97 bis § 114 |
| Abschnitt 2 Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber | § 115 bis § 135 |
| Unterabschnitt 1 Anwendungsbereich | § 115 bis § 118 |
| Unterabschnitt 2 Vergabeverfahren und Auftragsausführung | § 119 bis § 135 |
| Abschnitt 3 Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen | § 136 bis § 154 |
| Unterabschnitt 1 Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber | § 136 bis § 143 |
| Unterabschnitt 2 Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen | § 144 bis § 147 |
| Unterabschnitt 3 Vergabe von Konzessionen | § 148 bis § 154 |
| Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren | § 155 bis § 184 |
| Abschnitt 1 Nachprüfungsbehörden | § 155 bis § 159 |
| Abschnitt 2 Verfahren vor der Vergabekammer | § 160 bis § 170 |
| Abschnitt 3 Sofortige Beschwerde | § 171 bis § 184 |
Häufig nachgeschlagene Vorschriften
- § 97: Grundsätze der Vergabe
- § 97a: Losgrundsatz
- § 99: Öffentliche Auftraggeber
- § 103: Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe
- § 106: Schwellenwerte
- § 108: Anwendbarkeit bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit
- § 119: Verfahrensarten
- § 121: Leistungsbeschreibung
- § 122: Eignung
- § 123: Zwingende Ausschlussgründe
- § 124: Fakultative Ausschlussgründe
- § 127: Zuschlag
- § 132: Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
- § 134: Informations- und Wartepflicht
- § 135: Unwirksamkeit
- § 160: Einleitung, Antrag
Letzte Änderung
Laut amtlicher Fassung auf gesetze-im-internet.de: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 20.7.2026 I Nr. 215. Volltext: gesetze-im-internet.de/gwb.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


