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Vergaberecht Reihe: Dynamisches Beschaffungssystem, Teil 2

Dynamisches Beschaffungssystem Teil 2: Einrichtung und Zulassung

Ein dynamisches Beschaffungssystem beginnt mit einer Bekanntmachung und einem Teilnahmewettbewerb, der während der ganzen Laufzeit offen bleibt. Der zweite Teil der Reihe erklärt die Regeln für Einrichtung und Zulassung nach der VgV.

Stand: Redaktion Digitale-Vergabe.DE3 Min. Lesezeit

Regeln des nicht offenen Verfahrens

Bei der Vergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem folgt der Auftraggeber den Vorschriften für das nicht offene Verfahren (§ 22 Abs. 2 VgV). Es gibt also zuerst einen Teilnahmewettbewerb, in dem die Eignung geprüft wird, und danach Aufforderungen zur Angebotsabgabe an die zugelassenen Bewerber. Für das DBS gelten dabei die Besonderheiten der §§ 22 bis 24 VgV.

Was in Bekanntmachung und Unterlagen steht

  • Bekanntmachung: Der Auftraggeber gibt an, dass er ein dynamisches Beschaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben wird (§ 23 Abs. 1 VgV).
  • Vergabeunterlagen: Darin stehen mindestens Art und geschätzte Menge der Leistung sowie alle erforderlichen Daten des Systems (§ 23 Abs. 3 VgV).
  • Kategorien: Ist das System in Kategorien von Leistungen untergliedert, nennen die Unterlagen das und die objektiven Merkmale jeder Kategorie (§ 23 Abs. 4 VgV). Die Eignungskriterien legt der Auftraggeber dann für jede Kategorie gesondert fest (§ 23 Abs. 5 VgV).
  • Änderung der Laufzeit: Wird die Gültigkeitsdauer geändert oder das System eingestellt, informiert der Auftraggeber über die eForms-Bekanntmachung nach § 23 Abs. 2 VgV.

Fristen für Teilnahmeanträge

Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung (§ 24 Abs. 2 VgV). Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für den ersten Einzelauftrag abgesandt ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen. Unternehmen können ihre Zulassung dann jederzeit während der Laufzeit beantragen.

Zulassung binnen zehn Arbeitstagen

Den Antrag eines Unternehmens bewertet der Auftraggeber anhand der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang (§ 24 Abs. 3 VgV). In begründeten Einzelfällen, etwa wenn Unterlagen geprüft werden müssen, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Solange noch keine Aufforderung für den ersten Einzelauftrag versandt wurde, sind unter den Voraussetzungen der Vorschrift längere Fristen möglich, die in den Vergabeunterlagen anzugeben sind. Jedes Unternehmen erfährt unverzüglich, ob es zugelassen wurde.

Die Zahl der zugelassenen Bewerber darf nicht begrenzt werden (§ 22 Abs. 4 VgV). Wer die Eignungskriterien erfüllt, kommt also hinein.

Aktualisierte Eigenerklärungen

Der Auftraggeber kann von zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung einer Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung einzureichen (§ 24 Abs. 5 VgV).

So arbeitet Digitale-Vergabe.DE

Für die Einrichtung eines DBS nach VgV hat die Akte einen eigenen Ablauf. Die Bekanntmachung folgt dabei dem nicht offenen Verfahren. Im Schritt Zulassung steht jeder Antrag mit Eingangsdatum, und die Akte zeigt dazu den Tag, der zehn Arbeitstage nach Eingang liegt. Feiertage berücksichtigt diese Rechnung nicht. Ob ein Unternehmen zugelassen wird, tragen Sie ein. Die Entscheidung trifft Ihre Vergabestelle.

Wie Einzelaufträge im laufenden System vergeben und bekannt gemacht werden, steht in Teil 3.

Fundstellen und Quellen

  1. § 22 VgV, Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme
  2. § 23 VgV, Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems
  3. § 24 VgV, Fristen beim Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme
  4. Art. 34 Richtlinie 2014/24/EU, EUR-Lex

Alle Fundstellen am Normtext bzw. an der amtlichen Seite gegengelesen am 29.10.2026.

Dieser Beitrag erklärt Regeln allgemein, Stand 29.10.2026. Ob und wie eine Regel in Ihrem Verfahren gilt, entscheidet Ihre Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

Häufige Fragen

Wie lange darf die Prüfung eines Teilnahmeantrags dauern?

Nach § 24 Abs. 3 VgV bewertet der Auftraggeber den Antrag innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang. In begründeten Einzelfällen kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Das Unternehmen wird unverzüglich informiert, ob es zugelassen wurde.

Gilt die Frist für Teilnahmeanträge während der ganzen Laufzeit?

Die Mindestfrist von 30 Tagen gilt für die ersten Anträge. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für den ersten Einzelauftrag abgesandt ist, gelten nach § 24 Abs. 2 VgV keine weiteren Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen.

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