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Vergaberecht Reihe: Dynamisches Beschaffungssystem, Teil 3

Dynamisches Beschaffungssystem Teil 3: Einzelaufträge und Bekanntmachung

Ist das dynamische Beschaffungssystem eingerichtet, werden darüber Einzelaufträge vergeben. Für jeden einzelnen Auftrag werden alle zugelassenen Bewerber aufgefordert. Der dritte Teil der Reihe erklärt die Regeln für Einzelaufträge und ihre Bekanntmachung.

Stand: Redaktion Digitale-Vergabe.DE2 Min. Lesezeit

Alle Zugelassenen werden aufgefordert

Für jede einzelne Auftragsvergabe über das System fordert der Auftraggeber die zugelassenen Bewerber gesondert zur Angebotsabgabe auf (§ 23 Abs. 6 VgV). Ist das System in Kategorien untergliedert, werden alle Bewerber aufgefordert, die für die Kategorie des konkreten Auftrags zugelassen sind. Eine Auswahl unter den Zugelassenen sieht die Vorschrift nicht vor.

Angebotsfrist

Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe (§ 24 Abs. 4 VgV). Die Mindestfrist ist eine Untergrenze. Welche Frist für einen Einzelauftrag angemessen ist, legt die Vergabestelle fest.

Zuschlag und Information der Bieter

Nach § 134 Abs. 3 Nr. 2 GWB entfällt die Informations- und Wartepflicht, wenn eine Leistung bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll. Ob ein solcher Fall vorliegt, entscheidet die Vergabestelle.

Bekanntmachung als Quartalszusammenstellung

Einzelaufträge aus einem DBS werden nicht einzeln bekannt gemacht. Nach § 39 Abs. 4 VgV umfasst die Vergabebekanntmachung eine vierteljährliche Zusammenstellung der Einzelaufträge. Sie muss spätestens 30 Tage nach Quartalsende versendet werden. In eForms wird sie als Vergabebekanntmachung übermittelt.

Während der Laufzeit

  • Neue Unternehmen können jederzeit ihre Zulassung beantragen. Über jeden Antrag entscheidet der Auftraggeber binnen der Frist aus § 24 Abs. 3 VgV, siehe Teil 2.
  • Vor einer Aufforderung kann der Auftraggeber aktualisierte Eigenerklärungen verlangen (§ 24 Abs. 5 VgV).
  • Ändert sich die Laufzeit oder wird das System eingestellt, folgt eine Bekanntmachung nach § 23 Abs. 2 VgV.

So arbeitet Digitale-Vergabe.DE

Jeden Einzelauftrag legen Sie als eigene Akte der Art „Einzelauftrag aus einem dynamischen Beschaffungssystem“ an. Sie gehört zum Zweck „Abruf“, ähnlich wie ein Abruf aus einer Rahmenvereinbarung. In der Akte der Einrichtung halten Sie die Zahl der Einzelaufträge, das Datum der letzten Aufforderung und den Versand der letzten Quartalszusammenstellung fest. Der Schritt zur Vergabebekanntmachung nennt die Regel aus § 39 Abs. 4 VgV. Fristen setzt und Entscheidungen trifft Ihre Vergabestelle.

Fundstellen und Quellen

  1. § 23 VgV, Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems
  2. § 24 VgV, Fristen beim Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme
  3. § 39 VgV, Vergabebekanntmachung
  4. § 134 GWB, Informations- und Wartepflicht

Alle Fundstellen am Normtext bzw. an der amtlichen Seite gegengelesen am 29.10.2026.

Dieser Beitrag erklärt Regeln allgemein, Stand 29.10.2026. Ob und wie eine Regel in Ihrem Verfahren gilt, entscheidet Ihre Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

Häufige Fragen

Muss jeder Einzelauftrag einzeln bekannt gemacht werden?

Nach § 39 Abs. 4 VgV umfasst die Vergabebekanntmachung bei Aufträgen aus einem dynamischen Beschaffungssystem eine vierteljährliche Zusammenstellung der Einzelaufträge. Sie muss spätestens 30 Tage nach Quartalsende versendet werden.

Gilt die Wartefrist nach § 134 GWB für Einzelaufträge aus einem DBS?

§ 134 Abs. 3 Nr. 2 GWB nennt die Vergabe einer Leistung bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems als Fall, in dem die Informations- und Wartepflicht entfällt. Ob dieser Fall vorliegt, entscheidet die Vergabestelle.

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