Vergaberecht Reihe: Dynamisches Beschaffungssystem, Teil 1
Dynamisches Beschaffungssystem Teil 1: Was ein DBS ist
Das dynamische Beschaffungssystem ist ein elektronisches Verfahren für marktübliche Leistungen, das während seiner Laufzeit allen geeigneten Unternehmen offensteht. Der erste Teil der Reihe erklärt, was ein DBS ist, wo es geregelt ist und wie es sich von einer Rahmenvereinbarung unterscheidet.
Die Definition
§ 120 Abs. 1 GWB definiert: „Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers genügen.“
Drei Merkmale stecken darin:
- Zeitlich befristet: Das System läuft für einen Zeitraum, den der Auftraggeber in der Bekanntmachung nennt.
- Ausschließlich elektronisch: Einrichtung und Betrieb laufen nur mit elektronischen Mitteln (§ 22 Abs. 3 VgV).
- Marktübliche Leistungen: Leistungen, die es so auf dem Markt gibt, ohne aufwendige Anpassung an den Auftraggeber.
Offen während der ganzen Laufzeit
Das Besondere am DBS: Es steht während seiner gesamten Laufzeit allen Unternehmen offen, die die festgelegten Eignungskriterien erfüllen. Die Zahl der zugelassenen Bewerber darf nicht begrenzt werden (§ 22 Abs. 4 VgV). Der Zugang ist für alle Unternehmen kostenlos (§ 22 Abs. 5 VgV). Auch die EU-Richtlinie beschreibt das DBS als vollelektronisches Verfahren, das jedem geeigneten Wirtschaftsteilnehmer offensteht (Art. 34 Richtlinie 2014/24/EU).
Wo das DBS geregelt ist
| Bereich | Fundstelle |
|---|---|
| Grundlage im GWB | § 120 Abs. 1 GWB |
| Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der Schwellenwerte | §§ 22 bis 24 VgV |
| Sektorenauftraggeber | §§ 20 bis 22 SektVO |
| Bauleistungen oberhalb der Schwellenwerte | § 4b EU Abs. 1 VOB/A, mit Verweis auf §§ 22 bis 24 VgV |
| Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der Schwellenwerte | § 17 UVgO, soweit die UVgO für den Auftraggeber gilt |
| Bauleistungen unterhalb der Schwellenwerte | VOB/A Abschnitt 1 enthält keine Regel zum DBS |
Die Regeln der SektVO entsprechen weitgehend denen der VgV. Ein Unterschied im Wortlaut: § 20 Abs. 3 SektVO spricht von einem System, das mithilfe elektronischer Mittel eingerichtet und betrieben wird, ohne das Wort „ausschließlich“.
DBS oder Rahmenvereinbarung?
Beide Instrumente dienen wiederkehrenden Beschaffungen. Der Unterschied liegt im Kreis der Unternehmen:
- Bei einer Rahmenvereinbarung steht nach dem Zuschlag fest, mit welchen Unternehmen der Rahmen besteht. Einzelaufträge werden auf dieser Grundlage vergeben.
- Beim DBS können während der Laufzeit jederzeit neue Unternehmen dazukommen. Jeder Einzelauftrag wird unter allen zugelassenen Bewerbern neu ausgeschrieben.
Welches Instrument für eine Beschaffung passt, entscheidet die Vergabestelle. Teil 2 der Reihe zeigt, wie ein DBS eingerichtet wird: Einrichtung und Zulassung.
Fundstellen und Quellen
- § 120 GWB, besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren
- § 22 VgV, Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme
- §§ 20 bis 22 SektVO
- Art. 34 Richtlinie 2014/24/EU, EUR-Lex
- § 17 UVgO, BAnz AT 07.02.2017 B1
- § 4b EU VOB/A, Ausgabe 2026, BAnz AT 24.08.2026 B6
Alle Fundstellen am Normtext bzw. an der amtlichen Seite gegengelesen am 29.10.2026.
Dieser Beitrag erklärt Regeln allgemein, Stand 29.10.2026. Ob und wie eine Regel in Ihrem Verfahren gilt, entscheidet Ihre Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.
Häufige Fragen
Für welche Leistungen eignet sich ein DBS?
§ 120 Abs. 1 GWB beschreibt es als Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des Auftraggebers genügen. Ob eine Leistung im konkreten Fall dazu gehört, entscheidet die Vergabestelle.
Gibt es ein DBS auch unterhalb der EU-Schwellenwerte?
Die UVgO regelt es in § 17. Bei Bauleistungen unterhalb der Schwellenwerte enthält die VOB/A Abschnitt 1 keine entsprechende Regel. Ob die UVgO für einen Auftraggeber gilt, hängt von den Vorschriften von Bund und Land ab.


