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Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe

Was die Richtlinie regelt, welche Artikel häufig nachgeschlagen werden und wo sie in Deutschland umgesetzt ist.

Stand: 29.10.2026

Wofür die Richtlinie gilt

Diese Richtlinie enthält Bestimmungen für die Verfahren von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern zur Beschaffung im Wege von Konzessionen, deren geschätzter Wert mindestens dem in Artikel 8 festgelegten Schwellenwert entspricht.

In Deutschland ist die Richtlinie vor allem im GWB Teil 4 und in der KonzVgV umgesetzt; die KonzVgV nennt das selbst: „Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU“.

Häufig nachgeschlagene Artikel

  • Artikel 5: Begriffsbestimmungen
  • Artikel 8: Schwellenwert und Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von Konzessionen
  • Artikel 18: Laufzeit der Konzession
  • Artikel 30: Allgemeine Grundsätze
  • Artikel 31: Konzessionsbekanntmachungen
  • Artikel 37: Verfahrensgarantien
  • Artikel 38: Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber
  • Artikel 41: Zuschlagskriterien
  • Artikel 43: Vertragsänderungen während der Vertragslaufzeit

Die Überschriften stammen aus der konsolidierten Fassung vom 01.01.2026 im Amt für Veröffentlichungen der EU. Die Schwellenwerte der Jahre 2026 und 2027 stehen auf der Seite EU-Schwellenwerte.

Fassung

Amtlicher Text auf EUR-Lex: Richtlinie 2014/23/EU. Für die Arbeit in Deutschland maßgeblich sind die Vorschriften, mit denen sie umgesetzt ist.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

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