Wofür die Richtlinie gilt
Mit dieser Richtlinie werden Regeln für die Verfahren öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Durchführung von Wettbewerben festgelegt, deren geschätzter Wert nicht unter den in Artikel 4 festgelegten Schwellenwerten liegt.
In Deutschland ist die Richtlinie vor allem im GWB Teil 4 und in der VgV umgesetzt; die VgV nennt das selbst: „Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU“.
Häufig nachgeschlagene Artikel
- Artikel 4: Höhe der Schwellenwerte
- Artikel 18: Grundsätze der Auftragsvergabe
- Artikel 26: Wahl der Verfahren
- Artikel 27: Offenes Verfahren
- Artikel 28: Nichtoffenes Verfahren
- Artikel 29: Verhandlungsverfahren
- Artikel 30: Wettbewerblicher Dialog
- Artikel 31: Innovationspartnerschaften
- Artikel 32: Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung
- Artikel 33: Rahmenvereinbarungen
- Artikel 34: Dynamische Beschaffungssysteme
- Artikel 42: Technische Spezifikationen
- Artikel 46: Unterteilung von Aufträgen in Lose
- Artikel 57: Ausschlussgründe
- Artikel 58: Eignungskriterien
- Artikel 67: Zuschlagskriterien
- Artikel 72: Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
- Artikel 84: Vergabevermerke über Vergabeverfahren
Die Überschriften stammen aus der konsolidierten Fassung vom 01.01.2026 im Amt für Veröffentlichungen der EU. Die Schwellenwerte der Jahre 2026 und 2027 stehen auf der Seite EU-Schwellenwerte.
Fassung
Amtlicher Text auf EUR-Lex: Richtlinie 2014/24/EU. Für die Arbeit in Deutschland maßgeblich sind die Vorschriften, mit denen sie umgesetzt ist.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


