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Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen in den Sektoren

Was die Richtlinie regelt, welche Artikel häufig nachgeschlagen werden und wo sie in Deutschland umgesetzt ist.

Stand: 29.10.2026

Wofür die Richtlinie gilt

Mit dieser Richtlinie werden die Regeln für die Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen und der Durchführung von Wettbewerben festgelegt, deren geschätzter Wert nicht unter den in Artikel 15 festgelegten Schwellenwerten liegt.

In Deutschland ist die Richtlinie vor allem im GWB Teil 4 und in der SektVO umgesetzt; die SektVO nennt das selbst: „Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/25/EU“.

Häufig nachgeschlagene Artikel

  • Artikel 15: Höhe der Schwellenwerte
  • Artikel 36: Grundsätze der Auftragsvergabe
  • Artikel 43: Bedingungen betreffend das GPA und andere internationale Übereinkommen
  • Artikel 44: Wahl der Verfahren
  • Artikel 45: Offenes Verfahren
  • Artikel 46: Nichtoffenes Verfahren
  • Artikel 47: Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
  • Artikel 48: Wettbewerblicher Dialog
  • Artikel 49: Innovationspartnerschaften
  • Artikel 50: Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
  • Artikel 51: Rahmenvereinbarungen
  • Artikel 60: Technische Spezifikationen
  • Artikel 80: In der Richtlinie 2014/24/EU festgelegte Ausschlussgründe und Auswahlkriterien
  • Artikel 82: Zuschlagskriterien

Die Überschriften stammen aus der konsolidierten Fassung vom 01.01.2026 im Amt für Veröffentlichungen der EU. Die Schwellenwerte der Jahre 2026 und 2027 stehen auf der Seite EU-Schwellenwerte.

Fassung

Amtlicher Text auf EUR-Lex: Richtlinie 2014/25/EU. Für die Arbeit in Deutschland maßgeblich sind die Vorschriften, mit denen sie umgesetzt ist.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

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