§ 20 Abs. 3 VgV: sechs Tage vor Fristablauf
Ab den EU-Schwellenwerten regelt § 20 Abs. 3 VgV, wann die Angebotsfrist zu verlängern ist. Die Vorschrift nennt zwei Fälle:
- „wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung durch ein Unternehmen nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden“. In den Fällen des § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 7 oder § 17 Abs. 8 VgV beträgt dieser Zeitraum vier Tage.
- „wenn der öffentliche Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt“.
Die Fälle mit vier Tagen sind die verkürzten Fristen im offenen, nicht offenen und Verhandlungsverfahren, wenn eine „hinreichend begründete Dringlichkeit“ vorliegt. Ausgenommen sind nach dem Einleitungssatz die in § 41 Abs. 2 und 3 VgV geregelten Fälle, also die Übermittlung der Unterlagen auf anderem Weg und Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit.
Umfang der Verlängerung und Ausnahmen
Zur Länge der Verlängerung sagt § 20 Abs. 3 VgV: „Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen und gewährleisten, dass alle Unternehmen Kenntnis von den Informationen oder Änderungen nehmen können.“ Eine feste Zahl von Tagen nennt die Vorschrift dafür nicht.
Der letzte Satz nennt zwei Ausnahmen: „Dies gilt nicht, wenn die Information oder Änderung für die Erstellung des Angebots unerheblich ist oder die Information nicht rechtzeitig angefordert wurde.“ Was „rechtzeitig“ heißt, legt der Wortlaut nicht in Tagen fest. Ob eine Information unerheblich oder eine Anforderung rechtzeitig war, beurteilt die Vergabestelle.
§ 13 Abs. 4 UVgO: ohne Zahl von Tagen
Unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt für Liefer- und Dienstleistungen § 13 UVgO, soweit die UVgO anzuwenden ist. Nach Abs. 4 sind die gesetzten Fristen „soweit erforderlich, angemessen zu verlängern“, wenn
- „zusätzliche wesentliche Informationen vom Auftraggeber vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden“ oder
- „der Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt“.
Eine Zahl von Tagen nennt § 13 Abs. 4 UVgO nicht. Daneben gilt § 13 Abs. 2 UVgO: „Allen Bewerbern und Bietern sind gleiche Fristen zu setzen.“ Welche Wertgrenzen unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten, steht unter Wertgrenzen.
Bauleistungen: VOB/A
Für Bauaufträge ab den EU-Schwellenwerten heißt es in § 12a EU Abs. 3 VOB/A: „Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist allen Unternehmen in gleicher Weise zu erteilen.“ In den dort genannten beschleunigten Verfahren beträgt diese Frist vier Kalendertage. Die Verlängerung der Angebotsfrist regelt für das offene Verfahren § 10a EU Abs. 6 VOB/A.
Unterhalb der EU-Schwellenwerte sagt § 12a Abs. 4 VOB/A: Erbitten Unternehmen zusätzliche sachdienliche Auskünfte, „so sind diese Auskünfte allen Unternehmen unverzüglich in gleicher Weise zu erteilen“.
Was die Vergabestelle festlegt
Die Vorschriften regeln, wann Fristen zu verlängern sind. Einzelheiten zum Umgang mit Fragen legt die Vergabestelle selbst fest und nennt sie in den Vergabeunterlagen, zum Beispiel:
- über welchen Weg Fragen eingehen,
- ob es einen Termin gibt, bis zu dem Fragen eingehen sollen,
- wie und wo Antworten veröffentlicht werden.
Diese Seite enthält für solche Festlegungen keine Empfehlung. Wie lang eine Frist ist und ob sie verlängert wird, entscheidet die Vergabestelle. Mindestfristen der einzelnen Verfahrensarten finden Sie auf den Seiten zu den Verfahrensarten.
So läuft das in Digitale-Vergabe.DE
In Digitale-Vergabe.DE kommen Bieterfragen im Nachrichtenfach der Akte an. Antworten können an alle Unternehmen gleichzeitig gehen.
Häufige Fragen
Gilt die Regel mit den sechs Tagen auch unterhalb der EU-Schwellenwerte?
§ 20 VgV gilt für Vergaben nach der VgV. Für Liefer- und Dienstleistungen nach UVgO steht die Regel in § 13 Abs. 4 UVgO, dort ohne Zahl von Tagen. Für Bauleistungen nach Abschnitt 1 der VOB/A sind Auskünfte „unverzüglich“ zu erteilen (§ 12a Abs. 4 VOB/A).
Muss die Frist bei jeder Antwort verlängert werden?
Nach § 20 Abs. 3 VgV gilt die Pflicht nicht, „wenn die Information oder Änderung für die Erstellung des Angebots unerheblich ist oder die Information nicht rechtzeitig angefordert wurde“. Ob das zutrifft, beurteilt die Vergabestelle.
Um wie viele Tage wird verlängert?
Eine feste Zahl nennt § 20 Abs. 3 VgV nicht. Die Verlängerung muss „in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen“. Die Dauer legt die Vergabestelle fest.
Was gilt bei Dringlichkeit?
In den Fällen des § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 7 oder § 17 Abs. 8 VgV nennt § 20 Abs. 3 VgV vier statt sechs Tage. Für Bauleistungen nennt § 12a EU Abs. 3 VOB/A bei beschleunigten Verfahren vier Kalendertage.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


