Kurz erklärt
Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein rein elektronisches, zeitlich befristetes Verfahren für marktübliche Leistungen. Es steht während seiner Laufzeit allen Unternehmen offen, die die Eignungskriterien erfüllen. Einzelaufträge vergibt der Auftraggeber im Wettbewerb unter den zugelassenen Teilnehmern.
In der Praxis
Ein Landesbetrieb richtet ein dynamisches Beschaffungssystem für Laborverbrauchsmaterial ein. Neue Lieferanten können während der Laufzeit einen Teilnahmeantrag stellen und werden bei Eignung zugelassen. Für jeden Einzelauftrag fordert der Landesbetrieb die zugelassenen Bewerber gesondert zur Angebotsabgabe auf.
Was die Vorschriften sagen
§ 120 Abs. 1 GWB definiert das dynamische Beschaffungssystem als „zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen“. Nach § 22 VgV folgt die Vergabe den Vorschriften für das nicht offene Verfahren. Das System steht allen Bietern offen, die die Eignungskriterien erfüllen. Die Zahl der zugelassenen Bewerber darf nicht begrenzt werden, und der Zugang ist für alle Unternehmen kostenlos. Betrieb und Fristen regeln §§ 23 und 24 VgV.
Unterhalb der Schwellenwerte gilt § 17 UVgO mit den Vorschriften für die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb. Für Bauaufträge oberhalb der Schwellenwerte verweist § 4b EU Abs. 1 VOB/A auf §§ 22 bis 24 VgV. Der Auftragswert berechnet sich aus allen Einzelaufträgen, die über die Laufzeit geplant sind (§ 3 Abs. 4 VgV).
Häufige Fragen
Was unterscheidet es von einer Rahmenvereinbarung?
Eine Rahmenvereinbarung wird mit den Unternehmen geschlossen, die im Verfahren ausgewählt wurden. Ein dynamisches Beschaffungssystem steht dagegen während der gesamten Laufzeit allen geeigneten Bietern offen (§ 22 Abs. 4 VgV).
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


