Kurz erklärt
Eine elektronische Auktion ist ein Verfahrensschritt, in dem Bieter ihre Angebote online schrittweise verbessern, beim Preis oder bei anderen messbaren Angebotswerten. Die Angebote werden dabei automatisch bewertet. Sie ist keine eigene Verfahrensart, sondern findet innerhalb eines Vergabeverfahrens vor dem Zuschlag statt.
In der Praxis
Eine zentrale Beschaffungsstelle schreibt Bürostühle mit festen technischen Merkmalen aus. Nach der ersten vollständigen Bewertung aller Angebote lädt sie die Bieter zu einer elektronischen Auktion ein, in der sie ihre Preise in mehreren Runden senken können.
Was die Vorschriften sagen
§ 120 Abs. 2 GWB: Eine elektronische Auktion ist „ein sich schrittweise wiederholendes elektronisches Verfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots“. Ihr geht eine vollständige erste Bewertung aller Angebote voraus. § 25 Abs. 1 VgV setzt voraus, dass der Inhalt der Vergabeunterlagen hinreichend präzise beschrieben ist und die Leistung mithilfe automatischer Bewertungsmethoden eingestuft werden kann. „Geistig-schöpferische Leistungen können nicht Gegenstand elektronischer Auktionen sein.“ Die Bewertungsmethode wird als mathematische Formel bekannt gemacht (§ 25 Abs. 3 VgV), den Ablauf regelt § 26 VgV.
Unterhalb der Schwellenwerte sieht § 18 UVgO elektronische Auktionen in der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vor. Für Bauaufträge oberhalb der Schwellenwerte verweist § 4b EU Abs. 2 VOB/A auf §§ 25 und 26 VgV.
Häufige Fragen
Geht es bei der elektronischen Auktion nur um den Preis?
Nicht nur. Nach § 25 Abs. 2 VgV kann die Bewertung auf neuen, nach unten korrigierten Preisen beruhen oder, wenn nicht allein der Preis zählt, auch auf neuen Werten für bestimmte Angebotskomponenten. Diese Komponenten müssen numerisch oder prozentual beschrieben sein.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


