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Freihändige Vergabe

Bei einer Freihändigen Vergabe vergibt der Auftraggeber einen Auftrag in einem vereinfachten Verfahren, ohne Öffentliche oder Beschränkte Ausschreibung.

Stand: 29.10.2026

Kurz erklärt

Bei einer Freihändigen Vergabe vergibt der Auftraggeber einen Auftrag in einem vereinfachten Verfahren, ohne Öffentliche oder Beschränkte Ausschreibung. Der Begriff stammt aus dem Haushaltsvergaberecht unterhalb der Schwellenwerte. Heute steht er vor allem in der VOB/A Abschnitt 1 für Bauleistungen.

In der Praxis

Eine Bauverwaltung klärt für eine kleinere Reparatur, welche Verfahrensart nach VOB/A Abschnitt 1 in Frage kommt. Neben Öffentlicher und Beschränkter Ausschreibung nennt § 3 VOB/A die Freihändige Vergabe. Ihre Voraussetzungen stehen in § 3a Abs. 3 VOB/A, die Entscheidung trifft die Vergabestelle.

Was die Vorschriften sagen

§ 3 VOB/A nennt drei Arten der Vergabe von Bauleistungen: Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändige Vergabe. „Bei Freihändiger Vergabe werden Bauleistungen in einem vereinfachten Verfahren vergeben.“ Seit dem 01.01.2026 lautet § 3a Abs. 3 Satz 1 VOB/A: „Die Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder die Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig sind“. Es folgen Beispiele wie besondere Dringlichkeit oder Geheimhaltung. Außerdem nennt die Vorschrift eine Wertgrenze, die aktuellen Werte stehen unter Wertgrenzen.

Für Liefer- und Dienstleistungen ist in der UVgO an die Stelle der Freihändigen Vergabe der früheren VOL/A die Verhandlungsvergabe getreten (§ 8 Abs. 4, § 12 UVgO). § 55 Abs. 1 BHO nennt die freihändige Vergabe weiterhin neben den anderen Verfahrensarten.

So läuft das in Digitale-Vergabe.DE

In Digitale-Vergabe.DE zeigt jede Akte die Schritte der gewählten Verfahrensart und führt zum nächsten offenen Schritt. Die Verfahrensart wählt die Vergabestelle.

Die Akte in Digitale-Vergabe.DE

Häufige Fragen

Ist die Freihändige Vergabe dasselbe wie die Verhandlungsvergabe?

Nicht ganz. Die Verhandlungsvergabe ist die Verfahrensart der UVgO für Liefer- und Dienstleistungen, mit eigenen Voraussetzungen in § 8 Abs. 4 UVgO. Die Freihändige Vergabe ist die Verfahrensart der VOB/A Abschnitt 1 für Bauleistungen. Mehr unter Verhandlungsvergabe.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

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