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Kündigung öffentlicher Aufträge

§ 133 GWB gibt öffentlichen Auftraggebern in drei besonderen Fällen das Recht, einen öffentlichen Auftrag während der Vertragslaufzeit zu kündigen.

Stand: 29.10.2026

Kurz erklärt

§ 133 GWB gibt öffentlichen Auftraggebern in drei besonderen Fällen das Recht, einen öffentlichen Auftrag während der Vertragslaufzeit zu kündigen. Alle drei Fälle haben einen vergaberechtlichen Hintergrund. Vertraglich vereinbarte Kündigungsrechte regelt die Vorschrift nicht.

In der Praxis

Ein Auftraggeber stellt fest, dass ein laufender Dienstleistungsvertrag mehrfach erheblich erweitert wurde, ohne dass ein neues Vergabeverfahren stattfand. Ob ein Kündigungsgrund nach § 133 Abs. 1 GWB vorliegt, klärt er intern und, wo nötig, mit rechtlicher Beratung.

Was die Vorschrift sagt

Nach § 133 Abs. 1 GWB können öffentliche Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag während der Vertragslaufzeit kündigen, wenn

  • eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde, die nach § 132 GWB ein neues Vergabeverfahren erfordert hätte,
  • zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB vorlag oder
  • der Auftrag wegen einer schweren Verletzung der Verpflichtungen aus dem AEUV oder dem Vergaberecht, die der Europäische Gerichtshof in einem Verfahren nach Artikel 258 AEUV festgestellt hat, nicht an den Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen.

Die Vorschrift gilt „unbeschadet des § 135“, also neben den Regeln zur Unwirksamkeit von Verträgen.

Vergütung und Schadensersatz

Nach § 133 Abs. 2 GWB kann der Auftragnehmer nach einer solchen Kündigung einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Bei einer Kündigung wegen eines zwingenden Ausschlussgrundes steht ihm kein Vergütungsanspruch zu, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Auftraggeber nicht von Interesse sind. § 133 Abs. 3 GWB stellt klar, dass die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, durch die Kündigung nicht ausgeschlossen wird.

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Häufige Fragen

Gilt § 133 GWB auch unterhalb der Schwellenwerte?

§ 133 GWB steht im Teil 4 des GWB, der nach § 106 Abs. 1 GWB für Aufträge ab den Schwellenwerten gilt. Die UVgO verweist in § 47 auf § 132 GWB, eine Verweisung auf § 133 GWB enthält sie nicht.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

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