Kurz erklärt
Eine Auftragsänderung ist eine Änderung eines bereits vergebenen öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit, etwa beim Umfang, beim Preis oder beim Auftragnehmer. § 132 GWB regelt, wann eine solche Änderung ein neues Vergabeverfahren erfordert. Die Einordnung im Einzelfall trifft der Auftraggeber.
In der Praxis
Während der Laufzeit eines Wartungsvertrags kommen weitere Standorte hinzu. Ob die Erweiterung ein neues Vergabeverfahren erfordert, entscheidet die Vergabestelle anhand von § 132 GWB. Ihre Entscheidung dokumentiert sie in der Akte.
Was die Vorschrift sagt
Nach § 132 Abs. 1 GWB erfordern wesentliche Änderungen ein neues Vergabeverfahren. Wesentlich sind Änderungen, durch die sich der Auftrag erheblich vom ursprünglich vergebenen Auftrag unterscheidet. Die Vorschrift nennt Beispiele, etwa wenn die Änderung das wirtschaftliche Gleichgewicht zugunsten des Auftragnehmers verschiebt oder den Umfang erheblich ausweitet.
§ 132 Abs. 2 GWB nennt Fälle, in denen die Änderung „ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig“ ist, zum Beispiel aufgrund klar formulierter Überprüfungsklauseln oder Optionen in den ursprünglichen Vergabeunterlagen. In zwei dieser Fälle darf der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden. § 132 Abs. 3 GWB erfasst Änderungen, die den Gesamtcharakter nicht ändern, die Schwellenwerte nicht übersteigen und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 Prozent, bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes betragen.
UVgO und Bekanntmachung
Unterhalb der Schwellenwerte verweist § 47 Abs. 1 UVgO auf § 132 Abs. 1, 2 und 4 GWB. Nach § 47 Abs. 2 UVgO ist die Änderung außerdem ohne neues Vergabeverfahren „zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung nicht mehr als 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt“. Bestimmte Änderungen nach § 132 Abs. 2 GWB sind nach § 132 Abs. 5 GWB im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen.
Häufige Fragen
Wie hängt die Auftragsänderung mit der Kündigung zusammen?
Wurde eine wesentliche Änderung vorgenommen, die nach § 132 GWB ein neues Vergabeverfahren erfordert hätte, können öffentliche Auftraggeber den Auftrag nach § 133 Abs. 1 GWB während der Vertragslaufzeit kündigen. Mehr dazu unter Kündigung öffentlicher Aufträge.
Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.


