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Präqualifikation

Bei einer Präqualifikation hinterlegen Unternehmen Angaben und Nachweise zu ihrer Eignung in einem Verzeichnis oder einem Zertifizierungssystem. Die Vorschriften sehen vor, dass solche Eintragungen in Vergabeverfahren als Beleg dienen können.

Stand: 29.10.2026

Der Grundsatz im GWB

Öffentliche Aufträge gehen an geeignete Unternehmen. Wie die Eignung belegt wird, regelt § 122 Abs. 3 GWB. Der Nachweis soll zunächst durch Eigenerklärungen erfolgen. Satz 3 ergänzt: „Der Nachweis kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.“

Die Vorschrift spricht von „kann“. Welche Belege ein Verfahren verlangt, legt die Vergabestelle fest. Mehr im Glossar unter Eignung.

Eignungsvermutung nach VgV und UVgO

§ 48 Abs. 8 VgV regelt den Fall, dass ein Bewerber oder Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die den Anforderungen des Art. 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht. Dann werden die dort niedergelegten Unterlagen und Angaben „nur in begründeten Fällen in Zweifel gezogen“. Die Vorschrift nennt das Eignungsvermutung. § 35 Abs. 6 UVgO enthält dieselbe Regel.

Ein solches amtliches Verzeichnis kann nach § 48 Abs. 8 VgV auch durch Industrie- und Handelskammern eingerichtet werden. Sie bedienen sich dafür einer gemeinsamen verzeichnisführenden Stelle. Mit Blick auf Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträge kann der öffentliche Auftraggeber trotz Eintragung „die gesonderte Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung verlangen“.

Nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 VgV müssen Bewerber oder Bieter Unterlagen nicht beibringen, soweit die zuschlagerteilende Stelle sie über eine kostenfreie Datenbank in der EU erhalten kann, „insbesondere im Rahmen eines Präqualifikationssystems“.

Präqualifikationsverzeichnis für Bauleistungen

Für Bauleistungen nennt die VOB/A ein bestimmtes Verzeichnis. Nach § 6b Abs. 1 VOB/A kann der Nachweis der Eignung „mit der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen“.

Im Abschnitt 2 der VOB/A steht die entsprechende Regel in § 6b EU Abs. 2. Die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben werden „nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen“. Außerdem gilt: „Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedsstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen.“

Was im einzelnen Verfahren gilt

Welche Unterlagen Sie für die Eignung vorlegen, steht in der Bekanntmachung. § 48 Abs. 1 VgV verlangt dort die Angabe, „mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise)“ Bewerber oder Bieter ihre Eignung belegen. § 35 Abs. 1 UVgO enthält eine entsprechende Regel.

Ob eine Eintragung als Beleg genannt ist und welche Unterlagen zusätzlich verlangt werden, lesen Sie also in Bekanntmachung und Vergabeunterlagen. Fragen dazu beantwortet die Vergabestelle. Organisatorisch hilft es, die Nummer der Eintragung und die Gültigkeit hinterlegter Nachweise griffbereit zu haben.

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Häufige Fragen

Ist eine Präqualifikation Pflicht?

Das GWB nennt sie als Möglichkeit: Nach § 122 Abs. 3 Satz 3 GWB „kann“ der Nachweis ganz oder teilweise über Präqualifizierungssysteme erbracht werden. Welche Belege ein Verfahren verlangt, steht in der Bekanntmachung.

Was bedeutet Eignungsvermutung?

§ 48 Abs. 8 VgV und § 35 Abs. 6 UVgO verwenden den Begriff. Angaben aus einem amtlichen Verzeichnis oder einem Zertifizierungssystem nach Art. 64 der Richtlinie 2014/24/EU werden nur in begründeten Fällen in Zweifel gezogen.

Wo kann sich ein Unternehmen eintragen lassen?

Die VgV nennt amtliche Verzeichnisse, die auch Industrie- und Handelskammern einrichten können. Für Bauleistungen nennt die VOB/A das Präqualifikationsverzeichnis des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. Wie die Eintragung abläuft, beschreiben die verzeichnisführenden Stellen.

Kann die Vergabestelle trotz Eintragung weitere Nachweise verlangen?

§ 48 Abs. 8 VgV nennt ausdrücklich die gesonderte Bescheinigung zu Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen. Was ein Verfahren darüber hinaus verlangt, steht in den Vergabeunterlagen.

Diese Seite erklärt Regeln allgemein. Welche Vorschrift für ein Verfahren gilt und was daraus folgt, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Vergabekanzlei.

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